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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Juni 2004

LAGA-Merkblatt 20
Gewerbeabfallverordnung
„Zebratonne“
Beitrittsländer und Leitfaden für Abfallexporte

Ehe man sich versieht, …

muss manche Nachricht postwendend korrigiert werden. Noch im letzten Newsletter hatten wir im Zusammenhang mit den künftigen Anforderungen an die Verwertung von Abfällen auf Deponien berichtet, dass das Merkblatt 20 der LAGA diskutiert und die Verwertung mineralischer Abfälle einheitlich geregelt werden solle. Da erreichte uns – kurz nach Redaktionsschluss – die Mitteilung, dass die LAGA den Überarbeitungsauftrag zurückgegeben und die entsprechende Arbeitsgruppe aufgelöst hat. Es konnte kein Konsens gefunden werden. Also bleibt alles beim Alten: Die Verwertung mineralischer Abfälle orientiert sich an dem bisherigen LAGA-Merkblatt 20, wobei von Land zu Land – und zum Teil auch von Behörde zu Behörde – unterschiedliche Einschätzungen darüber bestehen, welche Materialien wo eingesetzt werden dürfen. Ist die Verwertung mineralischer Abfälle z.B. in Bayern grundsätzlich nur bis zu den Werten LAGA Z2 zulässig, so können in anderen Bundesländern durchaus höher belastete mineralische Abfälle in geeigneten Maßnahmen – wie etwa für deponietechnische Baumaßnahmen – verwertet werden.

Es bleibt also alles beim Alten? Zunächst. Denn die LAGA soll nun Eckpunkte für eine neue Bauabfallverordnung prüfen. Ob und wann diese kommt, steht in den Sternen. So werden auch hier vorerst unterschiedliche Einschätzungen beibehalten. Denn in manchen Bundesländern – wie in Bayern und Baden-Württemberg – wird z.B. Bauabfall, der aufbereitet wird, bereits unter bestimmten Voraussetzungen als Recyclingbaustoff und damit als Produkt anerkannt.

Gewerbeabfall

Auf das allseits beliebte Thema Gewerbeabfallverordnung müssen wir immer wieder zurückkommen. Denn auch hier erfolgen Umsetzung in der Praxis und Vollzug höchst unterschiedlich. Deshalb hat ganz aktuell der Sachverständigenrat für Umweltfragen angeregt, die Gewerbeabfallverordnung gleich wieder ganz aufzuheben. Die Zielsetzung, Entsorgungswege ökologisch optimal mit dieser Verordnung zu steuern, könne nicht erreicht werden. Ob und wann diese Verordnung aufgehoben wird? Bis dahin werden wir uns weiter mit den strittigen Punkten auseinandersetzen müssen.

Zebras und ähnliche Tiere

An der Verpackungsverordnung wird ebenfalls weiter gerüttelt, genauer gesagt an der Notwendigkeit der Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen und Restmüll. Auch wenn bereits seit Jahren die getrennte Sammelei in Haushalten grundsätzlich hinterfragt wird, weil vollautomatische – und damit wesentlich hygienischere – Verfahren zur Verfügung stehen: Die gemeinsame Erfassung wird von manchem erst in Frage gestellt, seit auch die großen Entsorgungsfirmen solche Sortiertechniken entwickeln. Das Umweltbundesamt empfiehlt dagegen schon seit Jahren die gemeinsame Erfassung und die vollautomatische Sortierung. Nun spricht man von der „Zebra-Tonne“, die eingeführt werden sollte. Niedlich. Warum dann nicht gleich – frei nach Janosch – die Tiger-Enten-Tonne: Schwarze Restmülltonne und gelbe Tonne resp. gelber Sack – frisch gemischt.

Alles neu macht der Mai …

mit 10 neuen EU-Mitgliedstaaten. Und dieser Beitritt hat -so wird befürchtet – gewaltige Auswirkungen auf den Entsorgungsmarkt – durch Scheinverwertungswege auf Billigdeponien von minderen technischen Standards. Daher hat das Bundesumweltministerium einen umfangreichen Leitfaden herausgegeben, was die Verbringung von Abfällen in die neuen Mitgliedstaaten betrifft. Denn die Notifizierungspflicht für Abfälle – auch für „grüne Abfälle“ – bleibt in viele Beitrittsländer zumindest übergangsweise bestehen. Estland, Littauen, Slowenien, Tschechien und Zypern lassen die Abfallverbringungsverordnung vom Beitrittstag an gelten. Bei den anderen neuen Mitgliedstaaten sind die Übergangsfristen recht unterschiedlich gestaffelt. Dasselbe gilt für die technischen Anforderungen zur Nachrüstung der Anlagen.

Wer also Abfälle exportieren will, muss die Bedingungen der jeweiligen Beitrittsländer genau studieren.

Richtig spannend wird es dann mit dem nächsten Mai, wenn die Ablagerungsverordnung greift. Wer weiß, vielleicht ist mancher dann ganz froh, auf Deponien im neuen EU-Osten zurückgreifen zu können – zum Zwecke der Abfallverwertung selbstverständlich.

Unsicherheit und Sicherheit

Wie es weiter geht? Hinsichtlich der praktischen Auswirkungen der neuen und künftigen Regelungen auf den Entsorgungsmarkt bestehen Unsicherheiten, die in Fachkreisen heftig diskutiert werden.

Doch eines ist sicher: Wer Abfälle entsorgt, muss dies ordnungsgemäß tun. So darf man z.B. ein Osterfeuer nur veranstalten, wenn es auch wirklich dem Brauchtum dient. Wer anlässlich Ostern seinen Grünschnitt verbrennt, tut dies nicht aus Brauchtum -und prompt ist es unzulässig. So jedenfalls das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss von Anfang April 2004.

Derselbe Senat hat übrigens – widmen wir uns mal wieder kurz einem anderen Thema – eine Anordnung für unzulässig erklärt, nach der Tierversuche an Affen videoüberwacht werden müssten. Aufgrund einer kritischen Reportage im ZDF waren im konkreten Fall Bedenken an der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen – wie auch immer die aussehen – gekommen. Doch reichte dies nicht aus, die behördliche Anordnung zur kontinuierlichen Überwachung für rechtmäßig zu erklären.

Die Abfallentsorgung muss hingegen ordnungsgemäß erfolgen – und die Überwachung muss sichergestellt werden. Was aber ist ordnungsgemäße Abfallentsorgung? Da gibt es umfangreiche Vorgaben – und noch mehr Varianten zur Auslegung dieser Vorgaben. Und da ist viel in Bewegung.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
Abfalltonne