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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Februar 2006

Europäische Strategie für Abfallvermeidung und Recycling
Produktverantwortung
Konsequenzen der Ablagerungsverordnung
Altautoverordnung
Kunststoffabfälle und Abfallverbringung
Produkt – Abfall: Jauche, Dung und Tierkörper

Europäische Strategie für Abfallvermeidung und Recycling

Am 21. Dezember 2005 hat die Europäische Kommission ihre vorweihnachten Wünsche, die langfristige Strategie für Abfallvermeidung und Recycling veröffentlicht. Danach sollen Abfälle in größerem Umfang vermieden, die anfallenden Abfälle verstärkt zur Ressourcenschonung – und damit zur Schonung der Primärrohstoffquellen – genutzt werden. Ein Kernpunkt dieser Strategie ist die Überarbeitung der EG-Abfallrahmenrichtlinie – wir haben berichtet – nach der die Abgrenzung Produkt-Abfall sowie Umweltstandards an die Verwertung vorgegeben werden sollen. Wir werden sehen, was daraus wird. Hehre Zielsetzungen wie bei der

Produktverantwortung?

Danach trägt der, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, die Produktverantwortung. Im Rahmen der nach dem KrW-/AbfG erlassenen Verordnungen, selbstredend. So – ganz klassisch – die Verpackungsverordnung, die immer wieder viel Streit und wesentlich höhere Kosten für die Verbraucher erzeugt. Die Zebra-Tonne – oder in anderer Titulierung – die GiG-Tonne (Gelb-in-Grau) sind längst in der Diskussion und zum Teil in der Erprobung. Teilweise wird die getrennte Erfassung in Haushalten und mit ihr die Verpackungsverordnung selbst in Frage gestellt. Unabhängig davon geht der Streit um die „Trittbrettfahrer“ weiter. Und wer in bestimmten Drogeriemärkten einkauft, müsste auch dort seinen Verpackungsmüll zurückgeben. Aber wer tut das schon. Der Verbraucher, der sowieso die höheren Kosten zu tragen hat (was ist nun eigentlich mit der Produktverantwortung), soll sich zudem dem Aufwand der getrennten Erfassung stellen. Sonst muss er sich die Kritik gefallen lassen, nicht ordnungsgemäß zu entsorgen. Und so manches alternative System zum bisherigen Dualen Monopol wird wieder in Frage gestellt.

Oder nehmen wir das ElektroG. In der Vergangenheit wurde Elektro- und Elektronikabfälle bereits bis zu 100 % recycelt. So war es jedenfalls der Internet-Seite des Bundesumweltministeriums zu entnehmen. Dass die (Behinderten-)Werkstätten, in denen Elektro- und Elektronikaltgeräte bisher zerlegt wurden, kaum noch Chancen auf dem Markt haben und die Hersteller allein mit der Registrierung und der Beteiligung am Rücknahmesystem erhebliche zusätzliche Kosten zu verbuchen haben, wird in der Fachpresse aufgegriffen. Ja, und wer wird die höheren Kosten dann wohl wieder zu tragen haben?

Die Produktverantwortung soll nach dem Willen der neuen Bundesregierung verstärkt werden. Mal schauen, was da noch alles auf uns zukommt.

Zwischenläger und andere Konsequenzen der Ablagerungsverordnung

Viele Fachleute rechnen damit, dass so manche in Folge der Ablagerungsverordnung und des hierdurch bedingten Entsorgungsengpasses genehmigten Zwischenläger letztlich zu Endlager werden. Eine Verwertung der länger (zwischen-)gelagerten Abfälle – und ob die zwischengelagerten Abfälle überhaupt künftig verbrannt werden können – wird in Frage gestellt.

Das ist Fortschritt. Aus Umweltschutzgründen werden bestehenden Deponien geschlossen, die noch betriebenen Deponien dürfen keine Abfälle mit organischen Inhaltsstoffen mehr annehmen, wobei wesentlich strengere Grenzwerte gelten, als die EG-Deponierichtlinie vorgibt. Aber der gesetzliche Vorrang der Verwertung respektive die umweltschonende Beseitigung der Abfälle erscheinen nicht mehr gewährleistet. Bemerkenswert sind angesichts dessen die politischen Äußerungen, nach denen die Abfallwirtschaft auf dem richtigen Weg sei.

Altautoverordnung

Die Altautoverordnung wurde ebenfalls novelliert. So unterliegen Wohnmobile, wie von der Europäischen Kommission und im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angemahnt, nun dieser Verordnung. Der Export veralterter, den Umweltstandards nicht genügender Wagen rollt derweil ungebremst weiter.

Kunststoffabfälle und Abfallverbringung

Wer einen Brieffreund in weiter Ferne sucht, muss nur einen Brief in die – nein, wir nennen keine Farbe, keinen Namen – halt in eine bestimmte Tonne respektive Sack geben. Die weltweite Verbreitung ist garantiert. So ein geläufiger Scherz, den nicht wir uns ausgedacht haben.

Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg muss nun ein Grundstückseigentümer die Kosten für die Rückführung von illegal in den Libanon verbrachten (verunreinigten) Kunststoffabfällen tragen. Dies, obwohl zum einen Kunststoffabfälle in früheren Zeiten durchaus regelmäßig in den Libanon verbracht wurden. Und dies, obwohl besagter Grundstückseigentümer nicht als der eigentliche Veranlasser des Exports anzusehen war und für die Entsorgung 43.000,- DM gezahlt hat. Doch gerade dieser Umstand wurde ihm zum Verhängnis: Denn mit der Zahlung dieses Betrages sei er „in sonstiger Weise“ an der illegalen Verbringung der Abfälle beteiligt gewesen. Die Rückführungskosten habe er zu tragen, da die an der Ausfuhr eigentlich beteiligten Personen finanziell nicht leistungsfähig seien. Die Haftung von Abfallerzeugern und -besitzern für illegale Entsorgungswege, die sie selbst gar nicht beschreiten, wird hierüber umfassend erweitert.

Jauche, Dung und Tierkörper

Noch im letzten newsletter haben wir über aktuelle Entscheidungen zur Abgrenzung Produkt – Abfall berichtet und wollen kurz auf dieses Thema – nicht zuletzt aus gegebenem Anlass – zurückkommen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Jauche und Dung durchaus als Nebenprodukt anzusehen, wenn sie als Dünger weiter verwendet werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausscheidungen auf den Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem sie anfallen, verwendet werden, oder auf Drittflächen. Das ist in zweifacher Hinsicht nur konsequent: Zum einen im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH, nach der ein Nebenerzeugnis als Produkt angesehen werden kann, wenn die weitere Verwendung der Nebenprodukte ohne vorherige Bearbeitung gewiss ist. Zum anderen muss es nicht verwundern, dass bei einer durch und durch industrialisierten Landwirtschaft (mit allen für die Tiere und die Verbraucher verbundenen Konsequenzen) auch die natürlichen Ausscheidungen als (gezielt hergestelltes) Nebenprodukt angesehen werden. Überdüngung der landwirtschaftlichen Flächen hin oder her.

Ganz anders aber bei verendeten Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten, die nicht mehr für den Verzehr geeignet sind. Die sind nämlich Abfall i.S.d. EG-Abfallrahmenrichtlinie. Was trotzdem damit geschieht, nun, darüber wurde in den letzten Wochen und Monaten ausführlich berichtet. Umso irritierender mutet die Überschrift in der Fachpresse an: „Guter Rechtszustand in der EU im Bereich tierische Nebenprodukte“. Das mag man kaum glauben, stimmt aber. Eine immerhin 95-seitige EU-Verordnung regelt die Anforderungen an den Umgang mit tierischen Nebenprodukten. Nur, dass es mit der Überwachung nicht so ganz klappt. Aber die soll ja nun verbessert werden. Wir werden sehen. Oder bleibt es letztlich doch bei den feinen Unterschieden zwischen Abfallentsorgung und Landwirtschaft oder bestimmten Industriezweigen?

Es nutzt nichts: Wer Abfälle erzeugt oder entsorgt, muss sich den Anforderungen stellen. Wir halten Sie über die rechtlichen Vorgaben, die Neuerungen und die aktuelle Rechtsprechung auf dem Laufenden und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
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