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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter August 2006

Verfahrensvereinfachungen im Genehmigungsrecht
Neuerungen im Abfallverbringungsrecht
Föderalismusreform im Umweltrecht und Umweltgesetzbuch
Diskussionen um Recyclingstrategie und die Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie
Novellierung der Verpackungsverordnung und die Rekommunalisierung
Rechtsprechung zu Überlassungspflichten: Abfälle auf Campingplätzen
Verwaltungsverfahren im Abfallrecht: Einfach? Zweckmäßig? Zügig?

Der Gesetzgeber arbeitet zurzeit auf Hochtouren an der Novellierung verschiedener Gesetze und Verordnungen. Einiges haben wir Ihnen schon vorgestellt – so etwa die vorgesehenen Vereinfachungen bei der abfallrechtlichen Überwachung – mit all den schon jetzt absehbaren Problemen. Doch was haben wir ansonsten noch zu erwarten?

Verfahrensvereinfachungen im Genehmigungsrecht

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, das als Zulassungsverfahren für Produktionsanlagen und den überwiegenden Teil von Entsorgungsanlagen durchgeführt werden muss, soll z.B. vereinfacht werden. Beim förmlichen Verfahren soll der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, auf einen Erörterungstermin zu verzichten. Und der Anhang der 4. BImSchV soll geändert werden, sodass ein paar Anlagen, die zurzeit unter Spalte 1 fallen, sich künftig in Spalte 2 wieder finden. Wenn’s denn so kommt und die Verfahrensvereinfachungen auch wirklich umgesetzt werden.

Seit vielen, vielen Jahren sieht das Immissionsschutzrecht Möglichkeiten vor, die tatsächlich wesentliche Verfahrensvereinfachungen bewirken könnten. Nur, dass diese Wege in der Praxis kaum gelebt werden und – so scheint es jedenfalls – oftmals gar nicht bekannt sind.

Jetzt erwarten uns zudem

Neuerungen im Abfallverbringungsrecht

Die neue EG-Abfallverbringungsverordnung von Juni 2006 ist erlassen worden. Eine Verordnung von immerhin knapp 100 Seiten!! Ein Lob auf das Bemühen, Vorgaben einfach, lesbar und damit vollziehbar zu gestalten. Sie sieht u.a. vor, dass das Ausfuhrland Einwände gegen eine Verbringung auch zum Zwecke der Verwertung erheben kann, wenn die Verbringung oder Verwertung gegen die EG-Abfallrahmenrichtlinie verstößt oder nicht im Einklang mit nationalen Umweltschutzvorschriften steht oder wenn die nationalen Vorschriften im Einfuhrland weniger streng sind als die des Versandstaates. Die Notwendigkeit des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes soll dabei beachtet werden. Und das ganze soll wiederum dann nicht gelten, wenn eine entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung besteht oder das Verwertungsverfahren im Empfängerland weitgehend den in den nationalen Vorschriften des Versandstaates genannten Bedingungen entspricht oder die strengeren nationalen Vorgaben des Exportlandes nicht der Europäischen Kommission mitgeteilt (notifiziert) wurden.

Und, alles klar? Wissen wir nun, wann die Behörde des Exportlandes welche Einwände erheben kann oder darf? Der Binnenmarkt ist zu berücksichtigen. Bloß wie? Und bei vergleichbaren Verwertungsbedingungen darf der Einwand nicht erhoben werden. Aber wann ist schon was wirklich vergleichbar. Was ist, wenn in dem einen Land die Getrennthaltung für bestimmte Abfallfraktionen vorgegeben ist, im anderen nicht, letztlich aber die Verwertung technisch gleichwertig oder sogar umweltschonender erfolgt als im Exportland. Fragen über Fragen. Und jede Behörde, die eine Verbringung untersagen will, darf sich zum Oberwächter darüber aufspielen, ob das Importland wirklich umfassend die EG-rechtlichen Anforderungen an die umweltgerechte Abfallentsorgung einhält.

Wir können uns also darauf gefasst machen, dass – je nach Lage auf dem nationalen Entsorgungsmarkt – von dieser Klausel der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung gerne Gebrauch gemacht wird. Oder auch nicht. Und nachdem der Europäische Gerichtshof einige grundsätzliche Urteile zum bisherigen Verbringungsrecht gefällt hat, geht es jetzt wohl in die nächste Runde.

Föderalismusreform im Umweltrecht und Umweltgesetzbuch

Die umweltrechtlichen Anforderungen sollten einfacher und übersichtlicher werden. So die Forderung von vielen. Auch wolle man weg von der Zersplitterung der Anforderungen. Der Entwurf eines künftigen Umweltgesetzbuchs, schon seit Jahrzehnten in der Diskussion, soll noch in dieser Legislaturperiode erarbeitet werden. Ob die Forderung nach überschaubaren und in der Praxis vollziehbaren Anforderungen berücksichtigt werden wird? Und ob damit bundesweit einheitliche und verbindliche Anforderungen entstehen. So mancher befürchtet mit der mit der Föderalismusreform vorgesehenen „Abweichungsgesetzgebung“ genau das Gegenteil.

Andere sind besorgt, es sei nicht auszuschließen, dass mit dieser Parallelgesetzgebung ein Unterbietungswettbewerb von Umweltstandards eintreten könnte. Ob dann die Neuregelung der EG-Abfallverbringungsverordnung auch bei inländischen Abfallverbringungen anwendbar sein wird?

Diskussionen um Recyclingstrategie und die Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie

Dass das Ende des Abfallbegriffs zurzeit EU-weit diskutiert wird, darüber haben wir ebenfalls schon berichtet. Für Bau- und Abbruchabfälle sowie für Klärschlamm soll das Ende der Abfalleigenschaft definiert werden, auch Stahlschrott steht zur Diskussion. Im Übrigen soll – so die derzeitigen Überlegungen – ein Ausschuss von Vertretern der Mitgliedstaaten die material- und stoffspezifischen Kriterien für den Übergang vom Abfall- in den Produktstatus festlegen. Kritiker bemängeln heftig, dass dann die Entscheidungsverfahren nicht transparent seien und dass gerade die entscheidenden konkretisierenden Regelungen vorbei an den Rechtsetzungsorganen festgelegt würden.

Im Rahmen der Diskussion um die europäische Abfallstrategie und die Novelle der EG-Abfallrahmenrichtlinie wird zudem von dem einen die Stärkung des Abfallrecyclings gefordert. Von dem anderen wird die Stärkung der Privatwirtschaft auch auf europäischer Ebene verlangt. Wir können uns des Eindrucks nicht verwehren, als versuchten manche – Umweltschutz und Umweltziele hin oder hier –, die Diskussion zur Sicherung künftiger Marktpositionen zu nutzen. Ähnlich wie bei der Diskussion um die

Novellierung der Verpackungsverordnung und die Rekommunalisierung

Seit längerem beklagen die bisherigen Hauptakteure des „Dualen Systems“ die Trittbrettfahrerei, nun auch durch neu anerkannte Systembetreiber. Angesichts dieser Klagen sind – jedenfalls für den kaufmännischen Laien – die veröffentlichten Zahlen eines etablierten Systembetreibers nicht ganz nachvollziehbar, nämlich dass über die lizenzierten Mengen hinaus zum Teil eine Verwertungsquote von über 150 % erzielt wurde. Ein wundersames Mengenwachstum?

Jedenfalls wurde wegen der Trittbrettfahrer dringlichst eine weitere Novelle der Verpackungsverordnung zur Eindämmung des Missbrauchs gefordert. Nur, dass die Diskussion plötzlich in eine ganz andere Richtung kippt: So verlangen öffentliche Verbände bereits die Rekommunalisierung für alle Abfälle aus privaten Haushalten, die doch (wieder) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugeordnet werden sollten. Und eigentlich könnten die Kommunen dann auch gleich für Gewerbeabfälle mit zuständig werden.

Aber nein, so war die Forderung nach der Novellierung der Verpackungsverordnung nun wirklich nicht gemeint.

Anfang August wurde nun vom Bundesumweltministerium ein Papier vorgelegt, nach dem u.a. eine Verlagerung der Verantwortung von Herstellern und Vertreibern für Verpackungsabfälle auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht vorgesehen ist. So die vornehme Formulierung, dass hier keine neue Zuweisung von Müllströmen erfolgen soll. Zurzeit jedenfalls nicht.

Überlassungspflichten: Abfälle auf Campingplätzen

Kurz vor Beginn der Ferienzeit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin klargestellt, dass Campen eine Art der privaten Lebensführung ist. Die Abfälle, die bei Campern auf Campingplätzen anfallen, gelten daher wie Abfälle aus privaten Haushalten und sind überlassungsbedürftig, im Unterschied z.B. zu den Abfällen von Imbissbudenbesitzern auf Campingplätzen. Gut, dass wir das jetzt auch schwarz auf weiß haben.

Einfach? Zweckmäßig? Zügig?

Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. So eine der grundsätzlichen Anforderung des Verwaltungsrechts. Und das Umweltrecht im Allgemeinen und das Abfallrecht im Speziellen sind nun einmal Teil des öffentlichen Rechts, des Verwaltungsrechts. Dass hier aber noch irgendetwas einfach, zweckmäßig und zügig läuft, nun ja … Und die Richterschaft wird sicherlich auch künftig keine Langeweile haben.

Für das Rechtswirrwarr können wir nichts. Aber mit unseren Ausführungen und Erläuterungen möchten wir Ihnen jedenfalls helfen, dass Sie möglichst rechtssicher Ihre Entsorgungswege beschreiten.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
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