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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter November 2021

CO2-Ausstoß
Atomkraft als Lösung?
TA Luft und Bauschuttaufbereitung
Allgemeine Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen
BVT-Schlussfolgerungen
Mantelverordnung
Chemisches Recycling
Schärferes Verbringungsrecht

Wir packen es an! Der Klimawandel muss gestoppt werden! Alles muss sich ändern! Wir müssen nachhaltig produzieren! Wir produzieren nachhaltig!

Der Klimagipfel in Glasgow ist gerade zu Ende gegangen. Doch wirklich ändern wird sich erst einmal nichts. Das Einzige, was sich ändert, sind die Preise für Öl und Gas, Benzin und Strom etc. Preise, bei denen man gleich in Champagner baden könnte! Und die Nachhaltigkeit? Das Wort kann man sowieso schon nicht mehr hören. Das Einzige, was offenbar nachhaltig ist, ist die Ignoranz.

CO2-Ausstoß

Nein. Auch die Arroganz. Die der weltweit agierenden Wirtschaftskonzerne und deren Interessenvertreter. So wurde frühzeitig auf dem Klimagipfel eine Initiative angeregt. Der Entwaldung der Erde müsse Einhalt geboten werden. Ab 2030! Dem konnte selbst der brasilianische Präsident zufrieden zustimmen. So hat er jedenfalls ganz offiziell noch fast 10 Jahre Zeit, der Zerstörung des Amazonaswaldes Vorschub zu leisten. Das Land braucht Fläche, um sich auf dem Weltmarkt insbesondere mit Rindfleisch und vor Allem Soja zu etablieren. Für Kraftfutter für die Massentierhaltung in den Industriestaaten. Wir hatten kürzlich das Thema.

Ganz nebenbei erfährt man, dass z.B. in Panama bereits 70 % der Wälder gerodet wurden. Und dass aktuell durch Brandrodungen ein Viertel der Treibhausgasemissionen entsteht.

Der Kohleausstieg soll auch nicht verbindlich erfolgen. Es gilt ein Appell zum schrittweisen Abbau.

Atomkraft als Lösung?

So manch einer in unserer bürgerlichen Parteienwelt und der Wirtschaft setzt nun wieder auf Atomenergie. Über das Thema müsse man sich wieder Gedanken machen. Das sei doch eine saubere, klimaneutrale Sache. Doch allein schon der Bau von Atommeilern, der Abbau, der Transport und die Aufbereitung von Uran verschlingt Energie.

Und wäre da nicht dieses enorme Restrisiko im Falle des Falles, nämlich des Störfalls. Und wäre da nicht das Entsorgungsproblem. Nicht nur mit dem „freigemessenen“ Beton von abgerissenen Meilern. Nein. Ein sicheres Endlager für abgebrannte Brennstäbe ist nach wie vor nicht auffindbar.

TA Luft und Bauschuttaufbereitung

Dabei haben wir schon mit den ganz normalen Abfallströmen unsere Probleme. Doch im Gegensatz zu den eigentlich dringend erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der weltweiten immensen Umweltprobleme – sei es dem Klimawandel, sei es z.B. der Vermüllung der Meere – werden stets steigende und strengere Anforderungen an die Entsorgung hier vor Ort aufgestellt.

So wird am 1. Dezember 2021 die neue TA Luft in Kraft treten. Danach gilt für Bauschuttaufbereitungsanlagen ein Grenzwert für Gesamtstaub von 10 mg/m³ in der Abluft. Für alveolengängige Partikelfraktion, also die Feinstaubfraktion, die in die Lungenbläschen eindringen kann, so auch Quarzfeinstaub, gilt ein neuner Grenzwert in der Massenkonzentration von 1 mg/m³. Allerdings gilt bei Brechern und Klassiereinrichtungen diese Anforderung an Feinstaub als eingehalten, wenn der Wert für Gesamtstaub, also 10 mg/m³, eingehalten wird. Aber der Grenzwert muss dann wirksam eingehalten werden.

Manch einer munkelt – und manch eine Behörde wird wohl erst einmal auf diese Idee kommen –, dass die Anlagen dann wohl eingehaust werden müssen. Vor allem die Anlagen, die sich gerade im Genehmigungsverfahren befinden. Was aber bei Bauschuttaufbereitungsanlagen alles andere als machbar erscheint. Und unangemessen.

Also bleibt nur die Wasserbedüsung, die wohl verstärkt zur Staubminderung gefordert werden wird.

Allgemeine Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen

Als allgemeine Anforderung an Abfallentsorgungsanlagen gibt die neue TA Luft vor, dass bei zu Verwehungen neigenden Materialien Verwehungen zu minimieren sind. Das soll durch geeignete Maßnahmen erfolgen wie etwa das Verpressen von Kunststofffolien in Ballen. Das ist nicht wirklich neu.

Nichtsdestotrotz nehmen viele Betreiber diese neue Anforderung ernst. So installieren sie bereits jetzt schon um ihren Betriebshof herum Windschutzvorrichtungen wie etwa Windschutzvorhänge. Ob das Anlagengelände dann noch ansehnlich ist – störende optische Beeinträchtigungen der Umgebung gelten mittlerweile ja auch als Immission – nun, das ist dann wohl eher als zweitrangig zu bewerten.

BVT-Schlussfolgerungen

Uns wird jedenfalls nicht langweilig werden. Immerhin. Und das gilt für Abfallbehandlungsanlagen, die als IE-Anlagen gelten, sowieso. Denn die müssen ab nächstes Jahr die BVT-Schlussfolgerungen eben für Abfallbehandlungsanlagen beachten und umsetzen. Also macht man sich am Besten zeitnah an die Prüfung, ob diese BVT-Schlussfolgerungen bereits im Betrieb umgesetzt sind bzw. vergleichbar wirksame Techniken eingesetzt werden. Oder ob die Anlage nachgerüstet werden muss.

Mantelverordnung

Über die Mantelverordnung haben wir schon viel gelesen und geschrieben. Daher hier nur in Kürze: Es wird zurzeit heiß diskutiert, welche Auswirkungen diese Verordnung tatsächlich haben wird. Denn keiner weiß etwas Genaues. Sind die alten LAGA-Werte mit denen der Ersatzbaustoffverordnung vergleichbar? Können die überhaupt verglichen werden angesichts der unterschiedlichen Untersuchungsverfahren? Was kann künftig reell und zulässigerweise aufbereitet und dann auch tatsächlich als Sekundärbaustoff eingesetzt werden?

Es ist also gar nicht sicher, ob das Recycling und der Einsatz von Sekundärbaustoffen tatsächlich gefördert werden - nicht einmal der Produktstatus für bestimmte Sekundärbaustoffen ist anerkannt. Oder ob immense Mengen an Baustellenabfällen weiterhin in weit entfernte Löcher transportiert werden. Was dem Klimaschutz natürlich ausgesprochen zuträglich ist.

Ungeachtet dessen planen manche Länder schon jetzt die Erarbeitung von Handlungshilfen. Das wird sicherlich einen bundesweit einheitlichen Vollzug beflügeln!

Chemisches Recycling

Das chemische Recycling von Kunststoffen wird zurzeit von manchen heftig propagiert. Es bestehe aber weiterer Forschungsbedarf, weshalb die Protagonisten eine finanzielle Förderung zur Weiterentwicklung dieser Verfahren fordern. Nun gut. Das ist nicht unüblich. Unabhängig davon solle das chemische Recycling aber bereits jetzt dem stofflichen Recycling gleichgestellt werden.

Doch gibt es Kritikpunkte. So hätten die chemischen Recycling-Verfahren einen sehr hohen Energiebedarf, auch im Vergleich zum stofflichen Recycling. Unterschiedliche Kunststoffabfälle könnten nicht zusammengeworfen werden, um sie dann im chemischen Verfahren rein zurückzugewinnen. Dafür müsse wie beim stofflichen Recycling auch vorab sortiert werden, um homogene Abfallströme und damit ein gutes Inputmaterial zu gewinnen. Dann kann aber auch gleich stofflich recycelt werden! Zudem müssten die Kunststoffe oftmals vorbehandelt werden, was ebenfalls energieintensiv sei.

Aber was macht das schon. Alles soll künftig über Energie laufen. Und der Klimaschutz ist sowieso hintangestellt.

Schärferes Verbringungsrecht

Dafür wurden soeben die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen verschärft. Mit einer sehr kurzen Umsetzungsfrist von nur 20 Tagen. So gelten für bestimmte nicht-OECD-Staaten zusätzliche Notifizierungspflichten auch für Abfälle, die grün gelistet sind. Und da China auf die Anfrage der Europäischen Kommission nicht reagiert hat, gilt nun für die Ausfuhr aller grün-gelisteten Abfälle wie etwa Kunststoff, Papier und Metalle nach China die Notifizierungspflicht. Das empört natürlich die einschlägigen Branchenvertreter.

Der weltweite Handel mit allem, was wie auch immer produziert werden kann, soll weiter gehen. Auch die Verlagerung der Produktion wir etwa der Textilindustrie oder der Pharmaindustrie – eben wegen der geringen Umweltschutzauflagen und natürlich der wesentlich billigeren Lohnkosten – in weit entfernte Länder wie China, Indien oder Bangladesch, soll natürlich weiterhin möglich bleiben. Davon profitieren schließlich auch die hiesigen Konzerne. Und die weiten Transportwege über die Ozeane mit Großfrachtern, die über Schweröl, das bei der Raffinierung von Erdöl als Abfallprodukt anfällt, und Dieselöl. betrieben werden. Naja – das gehört halt dazu.

Der globale Handel muss bleiben! Auf Kosten der Menschen, der Tiere, der Umwelt, des Klimas. Aber die Anforderungen an die Abfallentsorgung im Inland sind selbstredend weiter zu verschärfen und zu beachten! Heile Welt!

 
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©  2003-2021  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2020-11-17
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