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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Gewerbeabfallverordnung – Zweifelsfragen und Umsetzungsprobleme in der betrieblichen Praxis

Aus dem Inhalt:

Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung ist insbesondere mit der Begründung erlassen worden, die Bundesregierung wolle die hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen forcieren. Die oftmals von Kommunen beklagten Scheinverwertungswege sollten erschwert werden. Ungeachtet dieser ökologischen Zielsetzung wird von der Privatwirtschaft diese Verordnung eher als „Bewirtschaftungsverordnung“ für die von der öffentlichen Hand getragenen Entsorgungsanlagen bewertet. Diese Einschätzung ergibt sich zum Teil aus der Verordnung selbst, zum Teil aus der Umsetzung durch die Vollzugsbehörden.

Gewerbebetriebe sind nun grundsätzlich verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen getrennt zu halten. Sie dürfen dann gemischt erfasst und gesammelt werden, wenn die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, in der die Abfälle sortiert und der gezielten Verwertung zugeführt werden. Ferner können im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht zugelassen werden.

Bereits die diversen und unübersichtlichen Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht führen zu Unsicherheiten in der betrieblichen Praxis. Hinzu kommen beispielsweise unterschiedliche Einschätzungen über die Menge der Abfälle, die nicht verwertet werden können und als Beseitigungsabfall den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. Über Anordnungen, Restmüllbehälters mit einer bestimmten Volumenkapazität für Restabfälle vorzuhalten, versuchen manche Kommunen, bestimmte Prozentsätze der Abfallströme zu sich hin zu lenken.

Die Verordnung regelt darüber hinaus die konkreten Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen in Vorbehandlungsanlagen. Diese Anforderungen weichen von den Anforderungen ab, die z.B. durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei einer Verwertung im Ausland eingehalten werden müssen.

Die Gewerbeabfallverordnung ist daher in einigen Punkten ausgesprochen umstritten. Das liegt an der Verordnung selbst. Und das liegt an den Konsequenzen, die zum Teil aus ihr gezogen werden (siehe z.B. Problematik um die Restmülltonne). Auch die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) helfen insoweit nur bedingt weiter.

Stede, Birgit (2003) „Gewerbeabfallverordnung – Zweifelsfragen und Umsetzungsprobleme in der betrieblichen Praxis“
in: Birn, Helmut: „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der betrieblichen Praxis“, Kommentar, Loseblattsammlung (ab Ergänzungslieferung 2003), WEKA Fachverlag für technische Führungskräfte, Augsburg

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
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