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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Februar 2004

Verwertung chemikalienrechtlich verbotener Stoffe
Vorrang der Verwertung auch schadstoffhaltiger Abfälle
Strategiepapier der Europäischen Kommission
Ablagerungsverordnung
Solidarfondsverordnung und EuGH-Rechtsprechung

Neue Lesart der Chemikalienverbotsverordnung

War die Verwertung chemikalienrechtlich verbotener Stoffe – wie z.B. asbesthaltiger Baustoffe – bis zum 28. Februar 2003 nach dem Wortlaut der bis dahin gültigen Chemikalienverbotsverordnung zulässig, so durften, jedenfalls nach Lesart vieler Vollzugsbehörden, diese Stoffe seit dem 1. März 2003 grundsätzlich nur noch beseitigt werden. Eine Einschränkung, die auf die zum 1. März 2003 geänderte ChemVerbotsV zurückgeführt wurde. Danach dürfen Stoffe, die dieser Verordnung unterliegen und zu Abfall werden, nur noch zum Zwecke der gemeinwohlverträglichen Beseitigung an Dritte abgegeben, resp. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. den zentralen Länderstellen zur Sondermüllbeseitigung überlassen werden. Die Verwertung durch eine Privatfirma wurde prinzipiell für unzulässig erklärt.

und die chemikalienrechtliche Zielsetzung: Zerstörung des Gefahrenpotenzials

Diese Konsequenz hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof -wie bereits der hessische Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2002 – in den jeweils von mir durchgeführten Verfahren nicht mittragen wollen, für rechtlich nicht haltbar erachtet. So hat nun auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 15. und 27. Oktober 2003 die Verwertung asbesthaltiger Baustoffe für zulässig erklärt.

Trotz der Übereinstimmung des Begriffs „Beseitigung“ im Abfallrecht und im Chemikalienrecht sei Unterschiedliches gemeint: Chemikalienrechtlich bedeute der Begriff „Beseitigung“, dass die Schadstoffe tatsächlich zerstört werden. Dies könne durchaus auch im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme erfolgen, wenn gefahrstofffreie Sekundärrohstoffe zurück gewonnen werden. Die Entscheidungen stimmen konsequent mit dem neuen EG-Chemikalienrechts, dem

REACH

(Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) überein. Denn danach gelten die chemikalienrechtlichen Aforderungen nicht für Abfälle;. für Abfälle bestehen nun mal die abfallrechtlichen Anforderungen. Eine klare Trennlinie. Und alle Abfälle, egal, ob gefährlich (im deutschen Sprachgebrauch: besonders überwachungsbedürftig) oder ungefährlich, können grundsätzlich sowohl verwertet als auch beseitigt werden können. Und da gab's doch sogar eine Prioritätenfolge, nämlich den

Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung.

Diesem Vorrangverhältnis will die Europäische Kommission sogar noch mehr Gewicht beimessen, wie dem Strategiepapier zur Abfallvermeidung und -recycling von Mai 2003 zu entnehmen ist. Sowohl die Abfallvermeidungs- als auch die Verwertungsbestrebungen müssen hiernach EU-weit noch erheblich verstärkt werden. Die Bundesregierung unterstützt prinzipiell diese Zielsetzung – so jedenfalls in ihrer Stellungnahme an die Kommission vom 15. Dezember 2003. Na dann mal los! Wird doch seit langem beklagt, dass die Verwertung – aus bekannten Gründen – in Deutschland teilweise nur sehr restriktiv anerkannt wird.

Nun – trotz REACH und trotz zweier Entscheidungen oberer Verwaltungsgerichte – bedarf es allein für die Änderung des Chemikalienrechts noch ausführlicher Diskussionen. Wann die abgeschlossen sind? In anderen Bereichen – so z.B. bei der Entsorgung von Müll aus privaten Haushalten – kämpfen private Entsorger gegen die kommunalen Entsorgungsträger und umgekehrt.

Ablagerungsverordnung

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung vom. 4. November 2003 die Ablagerungsfrist für organische Abfälle Ende Mai 2005 nochmals ausdrücklich für verbindlich erklärt. Ausnahmegenehmigungen für eine Verlängerung der Ablagerung unbehandelter organischer Abfälle über diesen Zeitpunkt hinaus dürfen nicht erteilt werden. Dann muss vorbehandelt werden. Vielleicht beflügelt das die Verwertungsschiene?

Ende des Solidarbeitrags?

Jeder, der Abfall ins Ausland exportiert, ist verpflichtet, neben der ohnehin zu erbringenden Sicherheitsleistung für eventuell erforderliche Rücktransporte einen Beitrag an die Anstalt Solidarfonds zu zahlen. Über den Solidarfonds Abfallrückführungen werden z.B. Rückführungen illegaler Abfallexporte finanziert. Rückführungen von Abfällen, mit denen der Zahlungspflichtige gar nichts zu tun hat. Mit Entscheidung vom 27. Februar 2003 hat der Europäische Gerichtshof den Zwangsbeitrag in die Anstalt Solidarfonds für unzulässig erklärt. Wir hatten berichtet: Der Beitrag bewirke, dass Abfallexporteure mit Kosten belastet werden, von denen sie keinerlei tatsächlichen oder individuellen Nutzen ziehen. Dies widerspreche dem freien Warenverkehr, der für Abfälle zur Verwertung gilt.

Wurde nun die Solidarfondsverordnung aufgehoben, so, wie es eine EG-rechtskonforme Konsequenz wäre? Weit gefehlt. Sie wurde noch im November letzten Jahres geändert, ohne die prinzipielle Zahlungspflicht der notifizierenden Person zu ändern. Nein, es wurde Ausgleichende Gerechtigkeit geschaffen. Darüber, dass nun auch für die Durchfuhr gefährlicher Abfälle Gebühren erhoben werden. Vom Umweltbundesamt, der für die Durchfuhr von Abfällen zuständigen Behörde. Aufgrund der taufrisch erlassenen Abfallverbringungsgebührenverordnung von Dezember 2003.

Wo einmal Gebühren kassiert werden, lässt man ungern davon ab, lieber schafft man – landauf, landab – neue Gebührentatbestände. So trifft's z.B. auch den „Grillwalker“ – auf dem Rücken eine Gasflasche, vorm Bauch einen tragbaren Würstchengrill und, wenn's schneit oder regnet, auch noch einen Schirm über sich. Wenn diese wahre Lichtgestalt der Ich-AG ihre Würstchen in Großstadtinnenstädten feilbietet, muss sie auch eine Gebühr für die Sondernutzung der Straße zahlen. Oder der Straßenmusikant, der für ein paar Ständchen in der Fußgängerzone 5 oder 10 Euro hinlegen darf. Warum dann nicht auch der Transporteur, der gefährliche Abfälle durch Deutschland fährt – auch wenn der für sein Risiko sowieso versichert sein muss… Und auch der Abfallexporteur darf weiter seinen Beitrag an die Anstalt Solidarfonds leisten.

Sicher ist: Neue Anforderungen an die Abfallentsorgung – neue Verordnungen, neue Auslegung, neue Rechtsprechung – werden kommen. Ob die einem verbesserten Umweltschutz dienlich sind, erscheint zuweilen fraglich. Für Rückfragen – oder wenn Sie mit vergleichbaren Problem konfrontiert sind – stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
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