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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Mai 2006

Elektro- und Elektronikaltgeräteentsorgung
Bürokratieabbau bei der abfallrechtlichen Überwachung
Abfallverbrennung
Verkaufsverpackungen aus dem Versandhandel
Grau-in-Gelb Versuchsmodell
Privatisierung der Entsorgungswirtschaft

2 x 3 macht 4, widdewiddewitt und drei macht Neune …
Wer erinnert sich da nicht an die kindlichen Träume von Freiheit und Abenteuer.

Abenteuer Elektro- und Elektronikaltgeräteentsorgung

Ähnlich abenteuerlich – und ähnlich unstimmig – mutet an, was bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten passiert. Nicht nur, dass das ElektroG einem sprachlichen Verwirrspiel gleicht (Unterzeichnerin hat es kommentiert und hätte am liebsten Schmerzensgeld verlangt – doch weder Verlag noch Herausgeber können etwas für die Gesetzesfassung). Und nicht nur, dass die Registrierung der Hersteller fristgerecht gar nicht vonstatten gehen konnte und kleine Hersteller bekanntermaßen finanziell übermäßig belastet werden. Nein. Auch die Umsetzung bei der Entsorgung schafft Probleme ganz neuer Art.

Seit dem 24. März ist die kostenlose Rücknahme von Altgeräten von privaten Verbrauchern zu gewährleisten. Und seitdem ist die Welt der Abfallentsorgung um ein Chaos reicher. Die Kommunen müssen 5 Container für die unterschiedlichen Kategorien von Geräten bereitstehen, unabhängig davon, ob der Platz an den Sammelstellen überhaupt ausreicht. Die Container werden von den Entsorgungsfirmen zur Verfügung gestellt und sind mal rostig und verbeult, mal bestens gewartet, oder neu. Eine Norm gibt es nicht. Der Eine stellt sie bereit, der nächste soll – auf Grundlage einer 8-seitigen Abholaufforderungen des EAR mit Androhung der Ersatzvornahme, Rechtsbehelfsbelehrung und allem pipapo – die befüllten Container wieder abholen. Wenn der Eigentümer nicht will, dass die Container auf nimmer Wiedersehen verschwunden sind, macht er am besten bereits an den Sammelstellen sein Eigentumsrecht geltend. Dann dürfen die Container zwar befüllt, nicht aber von einem anderen mitgenommen werden. Das steht aber dem ElektroG entgegen.

… so ein Auszug aus den vielfältigen Umsetzungsproblemen. Ob das Ganze zu einem höheren Entsorgungsniveau beiträgt? Laut Auskunft des BMU wurden Elektro- und Elektronikgeräte schon früher zu fast 100 % verwertet – aber die Produktverantwortung lebe hoch! Kaum ist das Gesetz in Kraft getreten, hoffen viele, dass neben anderen Korrekturen z.B. die „Flickenteppichlösung“ doch kommen wird.

Bürokratieabbau bei der abfallrechtlichen Überwachung

Anfang April hat der Bundesrat dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung zugestimmt. In Verbindung mit der Novellierung der Nachweisverordnung soll das Nachweisverfahren künftig konsequent auf elektronische Kommunikationssysteme umgestellt werden.

Stolz verkündet unser Umweltminister, dass wir künftig mit weniger Bürokratie und vor allem geringeren Personalkosten den gleichen, wenn nicht sogar mehr Umweltschutz erreichen. Wie das? Durch den elektronischen Datenaustausch würden die Behörden von Routineaufgaben entlastet. Werden die elektronisch gefertigten Nachweise und Begleitscheine dann nicht mehr kontrolliert?

Und in mancher Branche sieht man ganz neue Probleme auf sich zukommen. Wie soll z.B. auf Großbaustellen, auf denen – oftmals unterschiedlich verunreinigte – Böden und Bauschutt in Haufwerken aufgehäuft und der Entsorgung zugeführt werden sollen, der elektronische Begleitschein geführt werden. Die Unterzeichnung eines Begleitscheins vor Verladung empfiehlt sich nicht. Es muss ja dokumentiert werden, dass genau der Abfall verladen wird, der im Entsorgungsnachweis deklariert ist. Ferner muss der Beförderer den Begleitschein mitführen. Ob der allerdings in seinem LKW einen entsprechenden PC bei sich führt? Nein, muss er nicht, der Begleitschein kann für die Beförderung ausgedruckt werden. Im Ergebnis darf also der, der für die korrekte Verladung verantwortlich ist, einen Laptop mitsamt Drucker auf der Baustelle mit sich herumtragen, wenn sichergestellt werden soll, dass tatsächlich die deklarierten Abfälle verladen und im Begleitschein aufgeführt werden.

Rechtsprechung zur Abfallverbrennung

Vergleichbar inkonsistent ist die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Abfallverbrennung contra thermische Verwertung. Während die Kriterien, wann eine Abfallverbrennung als Beseitigungsmaßnahme gilt, von den nationalen Gerichten konsequent angewandt werden – so zuletzt vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Sachen Andienungspflichten für Sonderabfälle gegenüber dem landeseigenen Träger der Sonderabfallentsorgung –, werden die Kriterien des EuGH, wann eine Verwertung vorliegt, weiterhin außer Acht gelassen. Dann müsste die Heizwertklausel in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG geändert werden. Aber das will man ja bekanntlich nicht.

Rücknahme von Verkaufsverpackungen aus dem Versandhandel

Das Bundesverwaltungsgericht hat im März 2006 bestätigt, dass die Abfallsammlung von Verkaufsverpackungen aus dem Versandhandel untersagt werden durfte. Im konkreten Fall forderte eine auf den Sammelbehältern angebrachte Beschriftung dazu auf, Verkaufsverpackungen aller Art einzuwerfen. Dies führe zu Fehlwürfen, da nicht nur Verkaufsverpackungen eingeworfen würden, die aus dem Versandhandel stammten, und ziele letztlich darauf, eine hohe Verwertungsquote zu erzielen.

Merkwürdig. Der eine Systembetreiber beklagt die hohe Zahl von Fehlwürfen und damit die Nutzung des Systems durch Trittbrettfahrer. Werden aber Verkaufsverpackungen diesem System entzogen, wenn sie in andere Sammelbehälter gelangen, so ist es wieder nicht recht. Denn diese Systeme müssen ja auch ihre Verwertungsquoten erfüllen. Selbstentsorger müssen daher im Interesse der Stabilität der anerkannten Abfallsammelsysteme gewährleisten, dass Verkaufsverpackungen aber auch wirklich nur aus dem Versandhandel unter weitgehendem Ausschluss von Fehlwürden gesondert erfasst werden, so das Bundesverwaltungsgericht.

Grau-in-Gelb Versuchsmodell

Die Diskussion um die Notwendigkeit der Getrenntsammlung gleicht einer unendlichen Geschichte. Dass es automatische Sortiersysteme gibt, ist seit langem bekannt. Doch die Abkehr von der über Jahrzehnte propagierten Mülltrennung würde politisch schädliche Wirkung entfalten, so der Städte- und Gemeindebund NRW. Konsequenterweise sollen Großversuche in NRW so von statten gehen, dass der Müll weiter getrennt gesammelt und abgeholt wird, dann vermischt und dann wieder vollautomatisch separiert wird. Dann bleiben – wie beruhigend – auch die Zuständigkeiten für unser duales Entsorgungssystem und die vielen bunten Tonnen erhalten. Und der Bürger handelt ordnungswidrig, wenn er nicht getrennt sammelt und bereitstellt?

Privatisierung der Entsorgungswirtschaft – eine gesellschaftliche Notwendigkeit?

Die hübsche Meldung, wofür der demographische Wandel in Deutschland alles herhalten darf, möchten wir Ihnen nicht ersparen. Der ist nicht nur für eine Überalterung der Gesellschaft und leere Rentenkassen verantwortlich, sondern macht auch die Privatisierung der Entsorgung quasi unausweichlich. Private Unternehmen müssten verstärkt in die Entsorgungs- und Wasserwirtschaft eingebunden werden, um gemeinsam mit den Kommunen die Herausforderungen zu meistern, so der Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft. Sicherlich lässt sich dasselbe Argument genauso heranziehen, um die notwendige Stärkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung zu begründen.

…Ich mach’ mir meine Welt, widdewidde wie sie mir gefällt.

Wollen Sie weiter das Abenteuer Abfallentsorgung wagen? Wir unterstützen Sie gerne mit unseren Ausführungen und Erläuterungen.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
Abfalltonne