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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Juli 2009

Geringfügigkeitsschwellenwerte, Verfüllungen und Baustoffe
Anforderungen an die Nachweisführung
Entsorgungsfachbetriebe und andere gutachterliche Beurteilungen – und über die Macht von Gerichten
Kostentragung für Abfallrückführung
Alternative Energiepolitik
Akribische Überprüfung der Abfallentsorgung

Geringfügigkeitsschwellenwerte, Verfüllungen und Baustoffe

Im Rahmen einer Studie wurde kürzlich festgestellt, die Recycling- und Entsorgungsbranche werde sehr stark durch gesetzliche Regelungen und Verordnungen bestimmt. Ach nee! Ob die Regelungen immer dem Umweltschutz dienen, ist eine ganz andere Frage. So z.B. die Geringfügigkeitsschwellenwerte, die künftig z.B. für die Verfüllung von Gruben und Brüchen gelten sollen und die nun – nach erheblichen Einwänden gegen die geplante ErsatzbaustoffV – offenbar von hinten über das Wasserrecht etabliert werden sollen. Nur, dass damit das Sickerwasser aus Verfüllungen für manche Parameter eine bessere Qualität aufweisen müsste als Trinkwasser; andere Parameter, die vorgegeben werden sollen, sind für Trinkwasser ohne Bedeutung, jedenfalls nach der Trinkwasserverordnung nicht zu untersuchen. Ähnlich ergeht es manchen Recycling- und Primärbaustoffen, die mit diesen Werten nicht mehr verwendet werden dürften. Im Rahmen korrekter Verfüllungen mit mineralischen Stoffen entsprechend der bisherigen Zulassungen ist zwar bis dato kein einziger Fall einer Grundwasserbeeinträchtigung bekannt geworden – nichtsdestotrotz sollen die Grenzwerte erheblich verschärft werden.

Anforderungen an die Nachweisführung

Oder nehmen wir die formalen Anforderungen, so etwa an die Nachweisführung. Künftig darf man neben der NachweisV noch die Vollzugshilfe hierzu beachten. Die hat – jedenfalls nach der derzeitigen Fassung – ja nur 120 Seiten. Man hat ja sonst nichts zu tun.

Entsorgungsfachbetriebe und andere gutachterliche Beurteilungen – und über die Macht von Gerichten

Aufgrund der Skandale um ostdeutsche Gruben soll u.a. das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ ausgebaut und verbessert werden. Doch was nutzt das, wenn der Großteil der betreffenden Gruben dem Bergrecht unterliegt? Und wem nutzt das, wenn so mancher Behördenvertreter ohnehin das Urteil gefällt hat, die Zertifikate seien sowieso nur Gefälligkeitszertifikate.

Was aber kann passieren, wenn ein Entsorgungs(fach)betrieb in den Verdacht gerät, illegal Abfall entsorgt zu haben? Er kann z.B. nachweisen, dass seine Abfälle ordnungsgemäß durch ein Fremdlabor beprobt und analysiert wurden, das aufgrund dieser Untersuchungen die Zulässigkeit des Entsorgungsweges bestätigt hat. Doch kann es durchaus vorkommen, dass ein oberes Verwaltungsgericht diese Untersuchungsergebnisse schlicht und einfach ignoriert – Amtsermittlungsgrundsatz hin oder her. Und in Strafverfahren kann es passieren, dass diese Bewertung als Gefälligkeitsgutachten eingestuft wird – und der betreffende Gutachter wird wegen angeblicher Beihilfe gleich mit verurteilt.

Ausrutscher? Ja und Nein. Denn es gibt sicherlich auch sachgerechte richterliche Entscheidungen. So etwa, dass Altschnee, den eine Kommune in einen Fluss kippt, kein Abfall ist. Dieser Fall wurde übrigens von einem österreichischen Gericht entschieden. Sachgerecht? Uns stellt sich trotzdem die Frage, ob man bei großen Mengen schwarz-verdreckten Schnees nicht zumindest eine Gewässerverunreinigung befürchten muss. Aber vielleicht wollte man das gar nicht so genau hinterfragen.

Umgekehrt kennen wir auch den Fall, dass ein oberes Verwaltungsgericht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung als personenbezogen und nicht als anlagenbezogen angesehen hat. Will heißen: Die Genehmigung war nach Auffassung des Gerichts an denjenigen gebunden, dem sie ursprünglich erteilt worden war. Ganz anders die Gesetzesbegründung zum BImSchG, die bisherige Rechtsprechung, die Literatur und sogar Schreiben von Bundes- und Landesumweltministerium: Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nun einmal eine Realkonzession.

In unserem Rechtsprechungsszenario können wir aber noch eins draufsetzen. Wiederum ein oberes Gericht, in diesem Falle ein Zivilgericht, meinte, eine Gemeinde sei nicht an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn sie zivilrechtlich handelt. Ganz im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung und zur Kommentierung zum Grundgesetz und zur Gemeindeordnung des betreffenden Landes, die die Frage eindeutig beantworten: Die Gemeinden müssen auch im Falle privatrechtlichen Handelns den Gleichebehandlungsgrundsatz wahren. Anders unser Oberlandesgericht: Eine entsprechende Klage wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf zwei Fundstellen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Nur, dass diese Zitate schlicht und einfach erfunden waren.

Kostentragung für Abfallrückführung

Es erweckt den Anschein, dass gerade im Umweltbereich die Gerichte gern verwaltungs- und kommunalfreundlich entscheiden. Denn umgekehrt – wenn es um mögliches Fehlverhalten von öffentlicher Seite geht, halten sich manche Richtersprüche durchaus sehr vage. Bei der Frage, wer die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung von Abfällen aus Ungarn zu tragen hat, wurden, nachdem Vergleichsverhandlungen zwischen dem betreffenden Land und zwei Entsorgungsfirmen gescheitert waren, diese beiden Firmen zur vollen Kostentragung verpflichtet. Zwar hatten die Firmen im Verfahren infrage gestellt, ob bestimmte beweisrelevante Fragen geklärt seien. Wir wissen nicht, was tatsächlich war: Doch dass einem die Kosten auferlegt werden, weil ‚die objektive Wahrheit auf die Anschuldigungen heute niemand mehr finden kann‘ … ? Solche Aussagen in einem Prozess zugunsten eines angeblichen Umweltsünders? Da lesen wir eher, dass einer aus Habgier illegal Abfall entsorgt haben soll, obwohl gerichtlich nicht einmal geklärt wurde, was der Beschuldigte an dem Entsorgungsgeschäft eigentlich verdient hat. Vielleicht hat er ja seine Einnahmen sogar offen gelegt, doch die Richter wollten ihm einfach nicht glauben, dass das alles gewesen sein soll.

Aber ehe wir uns in die größeren und kleineren Rechtsprechungsdesaster verbeißen, wenden wir uns lieber höheren Dingen zu:

Alternative Energiepolitik

Ende April traf unser Bundesumweltminister Barack Obama. Das ist schön und wichtig. Die Klimapolitik war natürlich Thema. Vorbildhaft will man in Deutschland vermehrt Biodiesel einsetzen, der unter anderem aus Palm- und Sojaöl und aus Mais gewonnen wird. Ganz nachhaltig, natürlich.

Mit einem enormen Anstieg an Atomkraftwerken wird weltweit sowieso gerechnet. Auch wenn man diese Energiequelle nicht gerade als alternativ bezeichnen kann, so wird sie eben doch als Alternative zu fossilen Energieträger wieder mehr und mehr ins Spiel gebracht. Die Risiken sind zwar weiterhin kaum beherrschbar, eine sichere Endlagerung des radioaktiven Mülls ist nach wie vor nicht gegeben.

Akribische Überprüfung der Abfallentsorgung

Aber bei der „normalen“ Abfallentsorgung ist höchste Vorsicht geboten. Mit Abfall wird ja soviel Schindluder getrieben: Ein falsch ausgefüllter Begleitschein: Ordnungswidrig. Ein zu spät übersandter Jahresbericht (der übrigens weniger der Überwachung, als vor allem auch der Abfallstatistik dient): Ordnungswidrig. Eine Frau stellt Altpapier fein säuberlich neben einen übervollen Altpapiercontainer: Ordnungswidrig…

Unsere Umweltpolitik erweckt leider den Anschein, dass an den großen und z.T. neuen Umweltrisiken letztendlich nichts geändert wird, dafür aber im Kleinen – und dafür scheint das Abfallrecht auserkoren – mit welchen Konsequenzen auch immer über-penibel reguliert wird. Gegenbeispiele gibt es natürlich auch – so die kürzlich beschlossene Deponievereinfachungsverordnung. Die regelt teilweise recht großzügige Ausnahmen.

 
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©  2003-2010  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2010-09-01
Abfalltonne