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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Juni 2012

Das 1. Ziel: Abfallvermeidung
Vollzug des KrwG
Gewerbliche Sammlungen
Abfallgebühren und Vorteile für Gebührenschuldner
Sammlung von Schrott
Grüne, blaue, türkise Tonne
Kommunalpolitik und Recycling
Streckengeschäft und Kundenschutz
Fischer fischen Abfall

Das 1. Ziel: Abfallvermeidung

Wie bisher hat die Abfallvermeidung höchste Priorität. Dies beinhaltet auch die Verminderung der Schädlichkeit von Abfällen. Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels werden jedoch nur zögerlich ergriffen, erst recht dann, wenn es um neue Märkte geht. Energiesparlampen, Flachbildschirme, Photovoltaikanlagen, Nano-Partikel … Wie die Produkte einmal entsorgt werden, nun das weiß man noch nicht genau. Aber ganz nach Vogel Strauß sollen diese Märkte florieren!

Vollzug des KrwG

Das KrwG mit all seinen Anzeige- und Registerpflichten ist in Kraft. Wie es umzusetzen ist, wo bei wem welche Anzeige mit welchen Unterlagen einzureichen ist? Nun, da stehen nicht nur Abfallerzeuger und Entsorger zuweilen wie ein Ochs vor’m Berg. Auch Behördenvertreter wissen regelmäßig nicht, was konkret zu fordern ist. Es kann noch dauern, bis man konkrete Auskünfte erwarten kann. Aber Hauptsache, das Gesetz gilt!

Gewerbliche Sammlungen

Natürlich müssen wir auch wieder auf das heftig umstrittene Thema „gewerbliche Sammlungen“ zurückkommen. Die Vertreter des Bundesumweltministeriums winden sich in den öffentlichen Debatten, na wie schon … Wenn das Gesetz nun sachgerecht ausgelegt werde, könne es zu Rechtsfrieden führen, so ein Zitat. Und das bei den haufenweisen auslegungsbedürftigen Begriffen, über die bestimmt werden soll, welche gewerbliche Sammlung zulässig, welche unzulässig ist. Welche Auslegung letztendlich von den Gerichten favorisiert wird …?

Unterdessen werden manche Landkreise schon findig, wie sie Sammlungen unterbinden wollen, die sie für unzulässig erachten. So werden teilweise Kopfgelder ausgesetzt: 50,- € für jeden Schrotthändler, der gemeldet wird und der nicht explizit zugelassen ist.

Da hilft auch der Verweis, ca. 60 % der Entsorgungsleistungen, die den Kommunen unterliegen, würden von Privatfirmen durchgeführt, nicht wirklich weiter. Denn vor allem kleine und mittelständische Firmen befürchten wohl nicht ganz zu Unrecht, die bisher förderliche Zusammenarbeit könne aufgrund der neuen Regelungen ausgehöhlt werden.

Abfallgebühren und Vorteile für Gebührenschuldner

Die Vertreter der kommunalen Abfallwirtschaft berufen sich hingegen gerne darauf, die Sammlung und Verwertung werthaltiger Stoffe aus Haushaltungen durch die öffentlichen Entsorger käme dem Gebührenzahler zugute, während die Privatwirtschaft reine Rosinenpickerei betreibe und den Erlös einfach einstreiche. Aber halt: Wie oft werden Gebührensatzungen von den Verwaltungsgerichten aufgehoben. Und was die Wertstoffe betrifft: Wieviele Kommunen hatten mal schnell die Gebühren angehoben, als der Altpapierpreis sank?

Sammlung von Schrott

Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, könnte vielleicht anderweitig Abhilfe geschaffen werden. Ende März schien es kurzzeitig so, das BMU wolle – zumindest partiell – die Kuh vom Eis holen und noch einen Ausgleich schaffen. Es ließ – sogar schriftlich – verlauten, die Sammlung von Schrott aus Privathaushalten stelle nicht unbedingt eine gewerbliche Abfallsammlung dar. Jedenfalls dann, wenn der Privatmann seinen Schrott an den Händler verkaufe und daher gar keinen Entledigungswillen habe. Das war doch mal eine Klarstellung!

Aber nein: Die Vertreter des BMU zeigen sich in öffentlichen Diskussionen nicht gerade stolz wie Oskar (Sie meinen, wir verlassen unseren kleinen Ausflug ins Tierreich? Ganz und gar nicht: Im Französischen heißt das entsprechende Bild „fier comme un pou“ = stolz wie eine Kopflaus) und ruderten gleich wieder zurück: Diese Auslegung betreffe nur eng begrenzte Einzelfälle – grundsätzlich handele es sich um Abfall.

Dass die prinzipielle Zuweisung dieser und anderer Wertstoffe zu den Kommunen die gewachsenen Strukturen klein- und mittelständischer Unternehmen gefährdet – und damit das Recycling – nun, hier kann man sich nur fragen: Ist das tatsächlich so gewollt oder nicht abschließend durchdacht. Wie so manche Gesetzespassage. Denn danach darf z.B. ein Landwirt seinen Bioabfall nicht einmal mehr auf seinen landwirtschaftlich – also gewerblich – genutzten Flächen kompostieren.

Grüne, blaue, türkise Tonne

Viele öffentliche Entsorger hatten schon vor dem neuen KrwG den Probelauf mit Wertstofftonnen gestartet. Um Fakten zu schaffen? Und so haben wir einen schönen bunten Flickenteppich, was wo mit was zusammen eben in dieser Wertstofftonne gesammelt wird. Zur effizienteren Wertstofferfassung sollten die Systeme vereinheitlicht werden, so mancher Kritiker der verschiedenen kommunalen Systeme. Vielleicht so, wie nun von der Europäischen Kommission angestrebt? Danach sollen europaweit einheitliche Farben für die Sammelgefäße eingeführt werden: grün, türkis, rot, orange, sogar bordeau usw. usw., jeweils für die unterschiedlichen Abfallfraktionen. Damit der europareisende Bürger, egal wo er sich gerade herumtummelt, immer weiß, in welche Tonne er was werfen darf.

Ob das säuberlich getrennt Erfasste tatsächlich recyclet wird, ist eine ganz andere Frage. Manche EU-Länder haben noch gar keine Recyclingstruktur, andere führen sich auf wie der Leithengst. Doch mit der Infragestellung bestehender Strukturen, der Gleichstellung der thermischen Verwertung mit der stofflichen, wenn ein Heizwert von 11.000 kj/kg vorliegt, und mit der geplanten Mantelverordnung wird das hehre Ziel der Recyclingwirtschaft – jedenfalls in dem Staat, der sich gern als der Vorbildhafteste aller präsentiert, heftig konterkariert. Oder sind wir da beim sprichwörtlichen Hasenfuss?

Kommunalpolitik und Recycling

Die Kommunalpolitik tut ihr Übriges: Kaum will ein Unternehmen einen Recyclingbetrieb gründen – vielleicht sogar noch in einem „bloßen“ Gewerbegebiet – stößt dieses Vorhaben auf erhebliche Skepsis. Inbrünstig wird das Recyclen gefordert … Nur bitte Hemisphären entfernt vom eigenen Wohnort!

Oder solche Vorhaben werden von vornherein bauplanungsrechtlich aus Gewerbegebieten ausgeschlossen, und dann darf man sich auf die Suche nach den raren Industriegebieten begeben.

Streckengeschäft und Kundenschutz

Händler und Makler werden mehr und mehr in die Kreislaufwirtschaft einbezogen, weshalb sie den Handel und das Vermitteln von ungefährlichen Abfällen nun auch anzeigen dürfen. Umgekehrt haben sie aber einen immer geringeren Schutz im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. So müssen Streckenhändler nach einem aktuellen Urteil des EuGH bei der grenzüberschreitenden Verbringung die Identität des Abfallerzeugers im Begleitschein offenbaren. Geschäftsgeheimnis hin oder her. Mit dem Risiko, der Entsorger könne künftig direkt mit dem Kunden verhandeln. müssen Streckenhändler nun leben. Hier helfen nur verschärfte und ausgeklügelte Kundenschutzvereinbarungen, egal. ob die für eine vertrauensvolle Geschäftsverbindung förderlich sind.

Fischer fischen Abfall

Fischer in der Ostsee haben einer Pressenotiz zufolge in einem gemeinsamen Projekt schon 700 kg Abfall gefischt. Irgendwie ist das zwar nichts angesichts der ca. 100 Millionen t Kunststofffabfälle, die in den Weltmeeren herumschwimmen. Aber unsere Ostseefischer müssen wenigstens nichts für die Entsorgung der Abfälle zahlen, die sie fischen. Das ist doch zum guten Schluss mal wirklich eine erfreuliche Meldung!

 
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©  2003-2012  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2012-06-25
Abfalltonne