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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Februar 2014

Verantwortliche Person in Entsorgungsbetrieben
Unzuverlässigkeit und gewerbliche Sammlung
Konkurrenz auf dem Entsorgungsmarkt
Bau- und Abbruchabfälle und gewerbliche Sammlung
Kein Abfallende für Papier
Verunreinigte Produkte und Abfall
Änderungen der AbfallverbringungsV
Plastik in Gewässern und Kaffeekapseln
Trashbusters

Kinder fragen gerne „warum“. Und so mancher Erwachsene, der die Antwort scheut, weil er sie nicht so genau weiß und dem es zu aufwändig ist, der Frage inhaltlich nachzugehen, oder dem das Ganze letztlich wurscht und das Kind mit seiner ewigen Fragerei sowieso lästig ist, sagt einfach „darum“. Manchmal fühlen wir uns wie Kinder. Warum nun auch noch diese Vorgabe? Warum nun diese Verschärfung? Oder aber: Warum diese Ignoranz? Eine plausible Antwort erhält man jedoch allzu selten.

Verantwortliche Person in Entsorgungsbetrieben

So etwa bei der Frage der Zuverlässigkeit von verantwortlichen Personen in Entsorgungsbetrieben. So wurde mit der jüngst veröffentlichten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung eine kleine, aber prekäre Veschärfung eingeführt: Danach gelten Transporteure, Sammler, Händler und Makler, aber auch die verantwortlichen Personen in Entsorgungsfachbetrieben als unzuverlässig, wenn ein Bußgeld in Höhe von 2.500,- € gegen sie verhängt wurde. Und dieses nicht nur bei Verstößen gegen die einschlägigen Umweltrechtsvorschriften, sondern auch z.B. gegen Vorschrifent des Straßenverkehrsrechts oder des Betäubungsmittelrecht. Die relevante Bußgeldhöhe wurde für Entsorgungsfachbetriebe mal eben halbiert. Bislang lag sie bei 5.000,- €.

Warum? Weshalb? An der Inflation kann es kaum liegen. Konnte man zu wenig Entsorgungsfachbetrieben das Leben schwer machen, weil sie letztlich nichts so Gravierendes verbockt hatten, um dieses mit einer entsprechenden Bußgeld zu ahnden? Oder stecken da vielleicht ganz andere Interessen dahinter?

Unzuverlässigkeit und gewerbliche Sammlung

Möglicherweise. Denn die überwiegende Rechtsprechung zur Frage der (Un-)Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung bevorzugt eine restriktive Auslegung des KrWG. So wurden viele Untersagungsverfügungen aufgehoben, weil letztlich ein Verstoß gegen den europäischen Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit und gegen das deutsche Grundgesetz – hier der Freiheit der Berufsausübung – gegeben sei. Allerdings wurde bereits mehrfach einer Untersagungsverfügung recht gegeben, wenn die Zuverlässigkeit des Sammlers infrage stand.

Und so reiten die Vertreter der örE, die Untersagungen aussprechen, auf nichts lieber herum als eben die Zuverlässigkeit des Sammlers infrage zu stellen.

Konkurrenz auf dem Entsorgungsmarkt

Auch die Konkurrenz auf dem Entsorgungsmarkt kann ein Grund dafür sein, warum eine solche Verschärfung so mir nichts Dir nichts durchkommt.

Gilt die verantwortliche Person eines kleinen oder (kleineren) mittelständischen Entsorgungsunternehmens als unzuverlässig, so kann der Betrieb im Prinzip dichtmachen. Denn oft sind Eigentümer und verantwortliche Person identisch. Die Einstellung einer zusätzlichen Person, die anstelle des Betriebsinhabers als verantwortliche Person agiert, ist bei vielen dieser Betriebe nicht machbar.

Ganz im Gegensatz zu den Konzernen. Die haben die Verantwortlichkeiten delegiert. Und die Personen sind austauschbar!

Bau- und Abbruchabfälle und gewerbliche Sammlung

In einem Bundesland ist übrigens auch schon die gewerbliche Sammlung von gemischtem Bau- und Abbruchabfall für unzulässig erklärt worden. Das ist ein weiter Schritt. Denn Bau- und Abbruchabfälle gelten jedenfalls nach der Gewerbeabfallverordnung und nach der bisherigen Rechtsprechung keineswegs als Abfälle aus privten Haushalten!

Wir werden noch auf Einiges gefasst sein müssen!

Kein Abfallende für Papier

Die von der EU-Kommission vorgelegten Abfallende-Kriterien für Papier sind zunächst gescheitert. Das europäische Parlament wollte vor allem die Einschätzung nicht teilen, Getränkekartons gehörten in die Gruppe der Altpapiersorten. Das können wir sogar irgendwie nachvollziehen.

Verunreinigte Produkte und Abfall

Eine halbswegs zufriedenstellende Entscheidung hat kürzlich auch der Europäische Gerichtshof getroffen. Danach sind versehentlich verunreinigte Produkte nicht unbedingt Abfall und bei einer grenzüberschreitenden Lieferung muss die Rücknahme durch den Verkäufer nicht notwendigerweise notifiziert werden. Im konkreten Fall ging es um die Lieferung von versehentlich mit einem anderen Stoff vermischtem Diesel, der aber nach weiteren Mischungen wieder als Diesel verkauft werden sollte.

Eine Besonderheit weist dieser Fall aber auf: Normalerweise entscheidet der EuGH entsprechend der Schlussanträge der Generalanwälte. Die hatten das konkrete Gemisch als Abfall eingestuft und die Notifizierungspflicht für die grenzüberschreitende Verbringung bejaht. Fragen wir uns: Warum hat der EuGH in diesem Fall eine abweichende Entscheidung getroffen? Vielleicht, weil er erkannt hat, dass in dieser globalisierten Welt, in der Waren hin und her und vor und zurückgeliefert werden, nicht jede Reklamation gleich dazu führen kann, dass die reklamierte Ware als Abfall einzustufen ist?

Änderungen der AbfallverbringungsV

Apropos grenzüberschreitende Verbringung: Die AbfallverbringungV soll geändert werden. Vor allem soll die Beweislast, ob die Verbringung rechtmäßig war, dem Verantwortlichen, der notifizierenden Person, auferlegt werden.

Das wäre, sollte die Verordnung tatächlich so geändert werden, ein Novum. Denn jedenfalls nach der strengen Lehre ist immer noch die Verwaltung den Nachweis schuldig, ob gegen verwaltungsrechtliche Pflichten verstoßen wurde. Auch wenn dies in der Praxis oft genug anders gehandhabt wird. Wir werden Sie über die künftigen Neuerungen auf dem Laufenden halten.

Plastik in Gewässern und Kaffeekapseln

Die Fachpresse ist voll davon. Von der Diskussion über die Vermüllung der Meere mit Plastikmüll haben wir berichtet. Und über die halbherzig geführten Diskussionen, wie der Plastikmüll bekämpft werden soll. Wir werden darauf zurückkommen. Doch nun sollen auch noch Binnengewässer – sogar so begehrte Seen wie der Gardasee und der Bodensee – verschmutzt sein.

Die Seen sollen durch winzige Kunststoffpartikel (Nano-Partikel?) in Zahnpasta, Kosmetika, Duschgels etc. verseucht sein, die dann von den Gewässerbewohnern aufgenommen werden und in die Nahrungskette gelangen. Aber erstens: Was haben Kunststoffpartikel überhaupt in Zahnpasta, Kosmetika, Duschgels etc. zu suchen? Immerhin sind das Produkte mit unmittelbarem, ja intimen Hautkontakt. Und die Haut ist bekanntermaßen höchst aufnahmefähig. Und zweitens: Warum regt sich eigentlich angesichts solcher Meldungen kaum ein Mensch darüber auf, welche Produkte mit welchen Inhaltsstoffen uns eigentlich vorgesetzt werden?

Ähnlich die Meldung über den Ressourcenverbrauch durch die so modern gewordenen Kaffeekapseln. Die garantieren den ach so individuellen Kaffeegenuss. Durch diese Kapseln sollen jährlich ca. 4.000 Tonnen Aluminium- und Kunststoffabfälle anfallen.

Zu den Kunststoffen bleibt anzumerken, dass Weichmacher unfruchtbar machen können. Was aber ist mit Aluminium? Das steht bei kritischen Medizinern in dem Verdacht, der Krankheit Demenz Vorschub zu leisten. Auf den einschlägigen Kongressen wird dies zwar noch nicht weiter diskutiert. Die Alu-Branche würde wohl Sturm laufen. Doch die Indizien liegen vor. Und so warnen diese Wissenschaftler – neben der Verwendung z.B. von Deos - vor allem vor dem Verzehr von säurehaltigen Lebensmitteln, die mit Aluminium in Verbindung kommen. Und Kaffee ist nun einmal ziemlich sauer.

Aber da würde ja ein gerade florierender Markt zusammenbrechen…

Trashbusters

Zurück zu den Kindern. Rund zehntausend Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren haben bei der Kampagne „Trashbusters“ im November des vergangenen Jahres Sportplätze, Bahnhöfe oder Schulgelände von Müll gesäubert. Die Jugendlichen sollen für die Müllvermeidung sensibilisiert werden, was von pädagogisch hochwertigen Filmen und Begleitmaterial für Umweltbildung begleitet wird, so das Bundesumweltministerium.

Manchmal ist es ganz schön, einer nicht mehr ganz jungen Generation anzugehören. Wir konnten als Kinder wenigstens noch auf Bäume klettern oder mit dem Hund herumtollen.

 
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©  2003-2014  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2014-02-28
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