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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Juni 2016

Das Planspiel zur Mantelverordnung
Verfüllung von Bauschutt
Bohrschlamm
Novellierung der EntsorgungsfachbetriebeV
Die neue AVV
CFK-Abfälle
Beste verfügbare Technik
Gewerbliche Sammlungen selten untersagt
Rekommunalisierung der Abfallwirtschaft

Das Planspiel zur Mantelverordnung

ist beendet. Und manch einer ist etwas ernüchtert an den heimischen Schreibtisch zurückgekehrt. Denn die zentralen Fragen seien nicht wirklich geklärt worden, für die Diskussionen der eigentlichen Probleme habe zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden.

So wurden die verschiedenen Analyseverfahren für die unterschiedlichen Entsorgungswege weiterhin kritisiert. Eine wirkliche Lösung ist aber nicht in Sicht. Die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung und des Bodenschutzrechts sollen angeglichen werden. Einheitliche Analyseverfahren sind aber für alle Entsorgungswege dringend erforderlich.

Bei den künftigen Auswirkungen auf die Stoffstromverschiebungen wurde von vielen Teilnehmern die Datenbasis, die der Diskussion zugrunde lag, hinterfragt. So werde nicht nur in Bayern auch Material verfüllt, das die Werte Z 0 / Z 0* überschreitet. Auch konnte der Erfüllungsaufwand nicht wirklich ermittelt werden. Denn es sollten lediglich die Kosten für zusätzliche Analysen betrachtet werden, nicht aber die Kosten, die z.B. entstehen, wenn ortsnahe Entsorgungswege verschlossen und lange Transportwege erforderlich werden. Beim Recycling würden zudem die umfangreichen Prüf-, Dokumentations- und Archivierungspflichten die Akzeptanz von RC-Baustoffe wesentlich erschweren.

Dennoch will der Bund auf Basis der Ergebnisse des Planspiels den Referentenentwurf für die Mantelverordnung erarbeiten und voraussichtlich bis Herbst dieses Jahres vorlegen. Bleibt nur zu hoffen, dass diese Fragen sowie die weiteren Probleme, die in den Stellungnahmen zu dem Arbeitsentwurf vom 23. Juli 2015 angesprochen wurden, aufgegriffen und in praxisgerechter und umsetzbarer Weise gelöst werden.

Verfüllung von Bauschutt

Bauschutt soll übrigens künftig nicht mehr in Gruben verfüllt werden. Doch bestimmte Bauschuttfraktionen eignen sich nun einmal nicht für das Recycling. Diese Fraktionen müssten dann deponiert werden, so jedenfalls einzelne Vertreter des Bundesumweltministeriums. Komisch. Gilt für diese Fraktionen nicht der Vorrang der Verwertung, wenn diese ordnungsgemäß und schadlose erfolgt?

Aber halt: da gab es kürzlich den rettenden Vorschlag, diese Fraktionen mit heizwertreichem Abfall zu vermischen und zur Auslastung in die MVAs zu lenken. Na prima. Dann wäre die Verwertung ja gerettet!

Bohrschlamm

Derweil kursiert in der Öffentlichkeit das Thema Bohrschlamm. Schlämme, die bei der Erdgas- und Erdölförderung anfallen und von denen einige hunderttausend Tonnen in Gruben lagern. Die Anzahl solcher Bohrschlammgruben wird bundesweit auf 1.400 geschätzt. Diese Schlämme müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Mal heißt es, es handele sich um gefährlichen Abfall, andere verkünden hingegen, der Schlamm sei gar nicht so schlimm. Warum der Schlamm dann auf Sondermülldeponien entsorgt werden muss?

Doch damit nicht genug. Die Produktion weiterer Schlämme ist vorprogrammiert. Jedenfalls hat der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie kürzlich einem Antrag, Fracking gänzlich zu verbieten, eine Absage erteilt.

Novellierung der EntsorgungsfachbetriebeV

Zur Novellierung der EntsorgungsfachbetriebeV hatten wir berichtet. Nun liegen die Stellungnahmen der Verbände vor. Diese erkennen durchaus an, dass einige Verbesserungen in dem überarbeiteten Entwurf aufgenommen wurden. Nichtsdestotrotz wird der zusätzliche Bürokratieaufwand kritisiert. Und der Zweck des Zertifikats „Entsorgungsfachbetrieb“, nämlich ein freiwilliges Zertifizierungssystem zu etablieren, werde durch die Rechte, die den Überwachungsbehörden eingeräumt werden sollen, auf den Kopf gestellt. Schließlich beinhalte das weiterhin vorgesehene Rotationsverfahren eine generelle Skepsis gegen die Gutachter.

Die neue AVV

Am 11. März 2016 ist die neue AbfallverzeichnisV in Kraft. Die Überarbeitung wurde erforderlich, da Abfälle, die die Konzentrationsgrenzen des Anhangs IV der POP-Verordnung, also der Verordnung über persistente organische Schadstoffe, überschreiten, als gefährlicher Abfall einzustufen sind.

Hierunter fallen z.B. auch manche moderne Dämmmaterialien. Das, was wir zurzeit fleißig an unseren Häusern zur Wärmedämmung anbringen, kann nach Demontage zu gefährlichem Abfall werden. Das ist gesundes und nachhaltiges Bauen! Und es steht zu befürchten, dass künftig Unmengen an zusätzlichen gefährlichen Abfällen anfallen, deren Entsorgungsmöglichkeiten noch gar nicht geklärt sind. Zumal es sich oftmals um Verbundmaterialien handelt.

In diesem Zusammenhang kommen wir zurück zum Thema Nanopartikel: Ob und welche Gefahren für Mensch und Umwelt diese Materialien bei der Entsorgung mit sich bringen werden, ist noch keineswegs geklärt. Und ob und welche Gesundheitsgefahren bei der Verwendung entstehen, ist auch ungewiss. Außer, dass bei Versuchen mit Mäusen bereits festgestellt wurde, dass sich manche Nanopartikel z.B. in Organen oder im Hirn ablagern und anreichern und zudem der Verdacht besteht, dass jedenfalls manche Partikel Krebs hervorrufen können. Und angesichts solcher Produkte soll ausgerechnet das Umweltbewusstsein der Kinder gestärkt werden!?

CFK-Abfälle

Ähnlich die aktuellen Diskussionen um die Entsorgung von carbonfaserverstärkten Kunststoffen. Die lassen sich nämlich nicht so leicht entsorgen. Nicht nur, dass die Fasern als gesundheitsschädlich und sogar als krebserzeugend eingestuft werden. Durch die Leitfähigkeit der Fasern können Kurzschlüsse, Stromausfälle und Brände entstehen, weshalb die Interessensgemeinschaft der thermischen Abfallbehandler den Mitgliedern empfohlen hat, CFK-Abfälle von der Annahme auszuschließen.

Beste verfügbare Technik

Die besten verfügbaren Techniken sollen fortgeschrieben und für verbindlich erklärt werden. So wurde ein BREF-Entwurf für die mechanische, biologische und die chemisch-physikalische Behandlung erarbeitet. Ein Entwurf von ca. 1..000 Seiten. Das fördert gewiss die Übersichtlichkeit und die Umsetzbarkeit in der Praxis.

Gewerbliche Sammlungen selten untersagt,

so eine Studie, die kürzlich veröffentlicht wurde. Nur 6 % der Sammlungen seien betroffen. Das macht bei den von der Studie zugrunde gelegten 22.691 angezeigten gewerblichen Sammlungen immerhin 1.361 Untersagungen aus. Und die Richterschaft an den Verwaltungsgerichten ist in den letzten Jahren mit 2 Paragraphen unseres KrWG bestens beschäftigt.

Selbstverständlich besteht grundsätzliche Kritik an dieser Studie. So seien die Daten, die zugrunde gelegt wurden, teilweise nicht detailliert bzw. nicht vollständig von den Ländern übermittelt worden. Ferner sei z.B. nicht berücksichtigt worden, dass so mancher Landkreis hohe Gebühren androht, wenn eine Sammlung untersagt wird. Da verzichte so mancher kleine Sammler lieber auf die ordnungsgemäße Anzeige.

Rekommunalisierung der Abfallwirtschaft

Derweil nimmt der Streit um die Rekommunalisierung der Abfallwirtschaft weiter seinen Lauf. In diesem Zusammenhang fiel uns kürzlich eine Meldung auf, wonach ausgerechnet einer der größten deutschen Entsorger bemängelt, dass die Kommunen kleine und mittelständische Firmen schlucken bzw. vom Markt verdrängen. Steht da nicht auch irgendetwas auf dem Kopf? Oder wollte dieser Entsorger nur zum Ausdruck bringen, dass es sein Vorrecht sei, kleine und mittelständische Entsorgungsfirmen zu schlucken bzw. vom Markt zu verdrängen?

 
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©  2003-2016  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2016-06-27
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