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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Oktober 2022

Eine Spülmaschine auf dem Betriebshof
Pfützen auf der Grubensohle und Erdaushub
CO2-Besteuerung für die Abfallverbrennung
Überflüssige CO2-Emissionen
Biodieselkraftstoff
Verschärfung der Verpackungsrichtlinie
Sekundärbaustoffe
Heile Welt

Manchmal fragt man sich: in welcher Welt leben wir eigentlich? In einem Paradies? In einer hübschen Welt, in der alles blüht und gedeiht? In der kein Hunger und kein Elend existiert? Einer Welt, in der wir gemeinsam und selbstverständlich im Einklang mit der Natur allesamt friedlich und fröhlich in die Zukunft blicken? Einer Welt, die so säuberlich gesäubert ist wie ein properes schwäbisches Haus? Naja, jedenfalls wie der Hauseingang…

Eine Spülmaschine auf dem Betriebshof

Ein solches Weltbild scheint aber aller aktuellen Krisen, die für viele zu existenziellen Unsicherheiten führen, zum Trotz so manch ein Vertreter der Überwachungsbehörden noch immer zu haben. Zum Glück stoßen wir nur vereinzelt auf solche Exemplare eines idealisierenden Weltbildes. Aber immerhin.

Tatsächlich wurde und wird einem Betreiber eines Abfallzwischenlagers angekreidet, er habe E-Schrott – in diesem Falle eine Spülmaschine – unter freiem Himmel gelagert. Dies, obwohl genehmigungsrechtlich doch vorgegeben sei, dass solche Geräte nur in geschlossenen Containern gelagert werden dürfen.

Dass diese Spülmaschine aus einem angelieferten Container aussortiert und sowieso nicht an den Stromkreislauf angeschlossen war und nur kurzzeitig auf dem Lagerplatz stand, bis sie in den hierfür vorgesehenen Container verladen werden konnte, interessiert die zuständige Überwachungsbehörde nicht weiter. Ein Bußgeldverfahren wurde eingeleitet!

Pfützen auf der Grubensohle und Erdaushub

Nicht viel besser sieht es aus, wenn eine Fachbehörde oberflächliche Pfützen auf einer Grubensohle plötzlich als Grundwasser einstuft. Und die zuständige Genehmigungsbehörde sich daran gebunden fühlt bzw. sich an diese Einschätzung gebunden fühlen will. Und es scheint fast so, dass es sie freut, wenn die Grube nicht mehr weiterbetrieben werden kann.

Ähnlich mutet es zuweilen an, wenn ein Haufwerk von Boden auf einem Lagerplatz lagert. Doch selbst dann, wenn es sich nachweislich um absolut sauberes Erdreich handelt, stellt manch eine zuständige Behörde erst einmal fest: Das sind jedenfalls mehr als 100 Tonnen. Und damit der Betrieb eines nicht genehmigten Abfalllagers. Dabei ist es erst einmal egal, ob dieser Boden wieder sinnvoll eingebaut werden kann und soll.

CO2-Besteuerung für die Abfallverbrennung

Bestimmte Abfälle sollen aus Gründen des Allgemeinwohls verbrannt, korrekt und moderner ausgedrückt: thermisch verwertet werden. Ja. Diese umweltpolitische Zielsetzung ist sicherlich sinnvoll und notwendig angesichts der Menge und der Qualität bestimmter Abfallströme.

Dass aber nun mit der CO2-Besteuerung die – aus umweltpolitischer Sicht eigentlich unvermeidliche – thermische Abfallverwertung und damit dieser Entsorgungsweg verteuert wird, ist nicht wirklich nachvollziehbar. Selbst dann, wenn diese CO2-Besteuerung erst ab 2024 in Kraft treten soll. Auch wenn wir uns mit den immensen Diskussionen rund um den Emissionshandel und der CO2-Besteuerung im Rahmen dieses Newsletters nicht vertieft beschäftigen wollen, so bleibt doch die Frage: welche CO2-Emissionen könnten tatsächlich und umweltschonend vermieden werden, ohne dass andere umweltpolitische Zielsetzungen darunter leiden müssen?

Überflüssige CO2-Emissionen

Da könnte einem so Vieles einfallen an überflüssigen CO2-Emissionen. Nicht nur die Produktion und die Verwendung dieser unsäglichen Laubbläser, auf die wir wohl oder übel immer wieder zurückkommen. Und von denen man gerade jetzt im Herbst wieder verstärkt belästigt wird. Vollkommen sinnlos, vollkommen ineffizient. Aber es macht Lärm und die ganze Nachbarschaft kann feststellen, wie fleißig man ist. Fast so fleißig wie eine schwäbische Hausfrau.

Dabei gäbe es so viele Energieeinsparpotenziale. Warum muss man auf einem Kreuzfahrtschiff seine Urlaubstage verbringen? Ist es wirklich so schön, ab und zu einen für die Massen organisierten Landgang zu machen. Lernt man da Land und Leute kennen? Und die Meeresbrise spürt man auf diesen Schiffen wohl sowieso kaum noch.

Warum immer neue Produkte? Auch wenn sich so manches Unternehmen davon einen Gewinn verspricht. So konnten man kürzlich in der Fachpresse nachlesen, dass sich die Produzenten von Einweg-E-Zigaretten gegen verschärfte abfallrechtliche Anforderungen verwehren. Die Nachfrage nach diesen Einweg-E-Zigaretten sei nun einmal da. Tja, wären diese Einweg-E-Zigaretten nicht entwickelt, produziert und auf den Markt geworfen worden, hätte sich auch keine Nachfrage danach entwickelt.

Biodieselkraftstoff

Dabei gäbe es durchaus Energien, die zu enormen CO2-Einsparungen und darüber hinaus zur Eindämmung von Stickstoffdioxiden führen könnten. Dies sind die neuen Biodieselkraftstoffe. Bei denen übrigens auf den zu Recht verpönten Einsatz von Palmöl verzichtet wird.

Diese Kraftstoffe sind aber in Deutschland nicht zugelassen. Obwohl die Dieselfahrzeuge relativ leicht umgerüstet werden könnten. Doch der Anreiz, sein bisheriges Fahrzeug abzustoßen und sich ein neues elektrisch oder aber mit Wasserstoff betriebenes Auto anzuschaffen, würde dahinschmelzen.

Verschärfung der Verpackungsrichtlinie

Gleichzeitig sind Verschärfungen der Verpackungsrichtlinie auf EU-Ebene geplant. Haben wir schon das Verbot von Plastiktrinkhalmen, Ohrreinigern mit Plastikstäbchen usw., so dürfen z.B. künftig die Verpackung nicht unangemessen groß sein; sie müssen von der Größe her dem Inhalt entsprechen. Das ist doch mal wahrer Umweltschutz.

Aber wem nutzt es, wenn immer nur im Nachhinein Beschränkungen auferlegt werden, anstatt aktuell auf den Markt geworfene Produkte hinsichtlich ihrer Umwelt- und natürlich auch auf ihre Klimaverträglichkeit hin zur prüfen? Außer eben denjenigen, die damit einen weiteren Markt hinzugewinnen wollen.

Sekundärbaustoffe

Umgekehrt wird der vorrangige Einsatz z.B. von Sekundärbaustoffen nach wie vor nicht wirklich gefördert. Auch nicht mit dem aktuell vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung. Denn die Festschreibung des Produktstatus zumindest für bestimmte Sekundärbaustoffe ist auch mit diesem Änderungsvorhaben nicht vorgesehen. Eine effektive Akzeptanzförderung im Übrigen auch nicht.

Nun heißt es vonseiten des Bundesumweltministeriums, innerhalb dieser Legislaturperiode einen Entwurf für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Abfälle vorlegen zu wollen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob eine solcher Verordnungsentwurf tatsächlich kommt, welche Materialien unter welchen Voraussetzungen aus dem Abfallregime entlassen werden sollen und wann ein solcher Verordnungsentwurf tatsächlich vorgelegt wird. Denn die Legislaturperiode währt noch bis 2025. Und ob ein entsprechender Verordnungsentwurf, sollte er noch in dieser Legislaturperiode vorgelegt werden, tatsächlich noch in dieser Legislaturperiode auch verabschiedet und veröffentlicht wird, bleibt ohnehin offen.

Die Forderung, Sekundärbaustoffe aus dem Abfallregime zu entlassen, währt hingegen seit all den Jahren, in denen die MantelV und mit ihr die EBV diskutiert wurde. Daher bleibt es unverständlich, dass die mit dem Kabinettsbeschluss von 2017 noch vorgesehene Anerkennung des Produktstatus zumindest bestimmter mineralischer Fraktionen nicht in die im Juli 2021 verabschiedete Fassung aufgenommen wurde.

Heile Welt

Kommen wir zurück zu unserer heilen Welt. In der all das, was weltweit passiert, gerne mal übersehen wird. Sei es in der Textil- und Pharmaindustrie oder das ‚Beaching‘ von Schiffen in Südostasien, sei es den Minen in Afrika, sei es bei der Gewinnung von Lithium, sei es bei der Zerstörung des Regenwaldes, nur um noch mehr Kraftfutter in die Industriestaaten zu liefern.

Doch hier in Deutschland hatten wir, zumindest bis vor Kurzem, das Bild einer heilen Welt. Dieses Bild zerbricht allerdings so langsam.

Nichtsdestotrotz schwebt manch einem Vertreter der Überwachungsbehörden das Bild eines umweltschonenden Umgangs mit Abfällen vor, das mit der Praxis einer ordnungsgemäßen Entsorgung wahrlich nichts mehr zu tun hat. Aber wir betonen es gerne nochmal: Zum Glück gibt es nur vereinzelt solche Exemplare eines solch idealisierenden Weltbildes.

 
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©  2003-2022  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2021-10-28
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