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Rechtsanwältin   Dr. Birgit Stede


Newsletter Mai 2026

Circular Economy
Sekundärbaustoffe
Brände in Entsorgungsanlagen
Die neue Abfallverbringungsverordnung
Grün-gelistete Abfälle
Ausweitung der Grünen Liste?
Weitere technische Errungenschaften
Die neue IED-Richtlinie
Die AwSV
Dringend erforderliche Maßnahmen

Die technikaffine Fachwelt staunt und bewundert die neuen Errungenschaften. Auf der weltgrößten Leitmesse für Umwelttechnologie. Mit Ausstellern und Besuchern aus aller Herren Ländern. Mit stets noch größeren, potenteren Pressen, Sieb- und Brechanlagen, Häckslern usw. Die natürlich um einiges teurer sind als die Vorgängermodelle. Und natürlich mehr und mehr mit KI-Steuerung. Egal, ob solche Aggregate überhaupt in einem konkreten Betrieb sinnvoll genutzt werden können. Aber was soll’s.

Circular Economy

Denn es geht ja um nichts Geringeres als die Circular Economy. Und wie wichtig diese für die Kreislaufwirtschaft, die Rohstoffsicherung in Deutschland und Europa und damit die wirtschaftliche Unabhängigkeit sei.

Doch ein Fazit der IFAT gibt zu denken: So heißt es z.B. bei der DIHK: „Die Bundesregierung hat in dieser Legislaturperiode bislang keinerlei nennenswerte Impulse gesetzt, um dem Ausbau der Kreislaufwirtschaft in Deutschland den nötigen Schwung zu verleihen“. Das angekündigte Aktionsprogramm zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaftsstrategie lasse auf sich warten.

Denn dazu würde gehören, dass – wir hatten das Thema ja schon – Sekundärrohstoffe den Produktstatus erhalten. Und das auf möglichst einfachem Wege. Und nicht so, wie es die Europäische Kommission aktuell z.B. für die Anerkennung des Produktstatus von Sekundärbaustoffen vorsieht. Ziemlich kompliziert jedenfalls: Da sollen alle möglichen Regelungen – von REACH über die Bauproduktenverordnung bis hin zur Öko-Design-Verordnung und die „End-of-Waste“-Kriterien der europäischen gemeinsamen Forschungsstelle – vereinigt werden. Was kann da noch als Produkt rauskommen?

Sekundärbaustoffe

Apropos Sekundärbaustoffe: Wie berichtet, hatte das Planspiel 2.0 zur Novellierung der EBV bereits vor etwa einem Jahr stattgefunden. Die „low-hanging-fruits“ wurden herausgearbeitet, die zügig im Rahmen einer Novellierung der EBV umgesetzt werden könnten.

Die lässt aber auf sich warten. So darf man sich zunächst weiter mit der zurzeit geltenden EBV und den dazu erlassenen FAQ abmühen. Ob es dann mit der Novellierung wirklich besser wird?

Brände in Entsorgungsanlagen

Besonders dringlich – so wurde auch auf der IFAT betont – sei zudem die Reduzierung von Brandrisiken im Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien. Ein nun wirklich nicht neues Thema. Derweil bieten die Versicherungen entweder gar keine Brandschutzversicherung für Entsorger mehr an oder nur zu enormen Versicherungskosten.

Dabei wurde noch kürzlich das ElektroG geändert – doch ein Verbot z.B. der vollkommen überflüssigen Einweg-E-Zigaretten wurde nicht aufgenommen. Dies will man aber auch nun angehen. Noch in diesem Jahr will sich unser Umweltminister darum kümmern. Wir werden sehen.

Die neue Abfallverbringungsverordnung

Die AVV wurde novelliert, um vor allem illegale Exporte wirksam zu bekämpfen. Die überarbeitete Fassung gilt ab dem 21. Mai 2026, also schon sehr bald.

Erzeuger, Händler und Makler, diejenigen, die eine Verbringung veranlassen und Transporteure müssen sich im Falle einer erforderlichen Notifizierung über die Onlineplattform DIWASS registrieren und authentifizieren. Nur, dass dieses DIWASS-System noch nicht wirklich erprobt werden konnte.

Die einschlägigen Verbände forderten daher eine Verschiebung des Inkrafttretens der verbindlichen Pflicht, die bei Missachtung sogar eine Straftat darstellen kann. Dies wurde jedoch für notifizierungspflichtige Abfälle nicht erhört.

Grün-gelistete Abfälle

Doch auch für grün-gelistete Abfälle, für die bislang das Anhang-VII-Formular mitzuführen ist, sieht die novellierte AVV Verschärfungen vor. So soll eine Verbringung mindestens 2 Tage vorher über ebendieses DIWASS angemeldet werden. Doch gerade solche Verbringungen werden in der Regel sehr kurzzeitig geplant und durchgeführt, weshalb die 2-Tage-Regelung auf erhebliche Kritik stößt.

Und da es eben mit DIWASS noch erhebliche Umsetzungsprobleme gibt, wird diese Anforderung für grün-gelistete Abfälle zumindest und zunächst bis zum Jahresende 2026 ausgesetzt. Immerhin!

Ausweitung der Grünen Liste?

Im Rahmen der Novellierung der AVV wurde übrigens keine relevante Erweiterung der Liste für „grüne“ Abfälle aufgenommen. Nicht für nicht verunreinigten Boden, nicht für nicht verunreinigten Bauschutt.

Dafür gibt es neue Auslegungen, wie etwa die der SAM Rheinland-Pfalz. Die sich eigentlich um gefährliche Abfälle zu kümmern hat. Die aber eine breite Diskussion darüber losgetreten hat, dass Alttextilien, die eigentlich der grünen Liste zugeordnet sind, dann als notifizierungspflichtige Abfälle gelten, sobald Fremdbestandteile enthalten sind. Wie etwa Ledergürtel oder Schuhe. Wenn das mal keine sachgerechte Klarstellung ist!

Weitere technische Errungenschaften

Kommen wir zurück zur IFAT und den technischen Errungenschaften. So etwa die KI-gestützte Erkennung von Textilfasern. Was ist reine Baumwolle, was ist Wolle, was ist eine Mischfaser? Und welch Überraschung: Die meisten Textilfasern bestehen heutzutage aus Mischfasern und sind entsprechend schlecht zu recyceln. Als ob man das nicht sowieso schon wüsste. Und als ob man das – jedenfalls mit ein bisschen Erfahrung – nicht schon allein anhand der Tuchfühlung erkennen könnte.

Ganz nebenbei bleibt das Problem der massiven Fast-Fashion. Über die deutschlandweit geschätzt ca. 120 Mio., europaweit geschätzt ca. 3,6 Mrd. Pakete jährlich aus den Billigproduktionen im fernen Osten landen. Das Problem wird allerdings durch die neu zu verankernde Herstellerverantwortung nicht gelöst werden, da die Hersteller eben dieser Billigsttextilien – auch nach Einschätzung der Europäischen Kommission – nicht wirklich greifbar sind.

Nun kommt auch hier die Diskussion über das Öko-Label, die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit etc. in Schwung. Unterdessen wird ein Land wie Ghana zur Müllkippe Europas, nun auch für Billigsttextilien. Ob die neue Abfallverbringungsverordnung dem Ganzen Einhalt gebieten wird?

Die neue IED-Richtlinie

ist bis zum 1. Juli 2026 von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen. Entsprechend liegt ein Referentenentwurf von immerhin 205 Seiten vor, worüber diverse Bundesgesetzte an die neuen Anforderungen angepasst werden sollen. Ohne jedes Detail geprüft zu haben, kann man aber – so, wie bereits z.B. bei der ABA-VwV – davon ausgehen, dass der deutsche Gesetzgeber so manche Anforderungen wieder mal verschärfen wird. Und sei es im letzten Moment, kurz, bevor dieses Mantelgesetz veröffentlicht wird. Ob das Ganze dann noch angemessen ist… ?

Die AwSV

Die Anforderungen der AwSV werden bei so gut wie jedem Genehmigungsverfahren heftig diskutiert. Bis hin zu der Frage, ob ein Tag = ein halbes Jahr ist. Zwar gilt diese Verordnung nur für ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden. Nichtsdestotrotz werden die Anforderungen gerne zugrunde gelegt, wenn nur ein- oder zweimal pro Jahr in einer Einrichtung ein ggf. als wassergefährdend eingestufter Stoff z.B. kurzzeitig umgeschlagen wird. Verordnungstext hin oder her…

Dringend erforderliche Maßnahmen

Dabei gäbe es genügend andere, dringend erforderliche Maßnahmen einzuleiten. So wurde etwa aktuell festgestellt, dass der gesamte Oberrheingraben – von der schweizer Grenze bis hinunter nach Bingen, also über eine Länge von ca. 300 km – flächendeckend mit Mikroschadstoffen belastet ist. Auch Trinkwassergrenzwerte werden häufig überschritten. Dabei handelt es sich zumeist um Pflanzenschutzmittel und deren Abbauprodukte, Arzneimittel und PFAS, die sogenannten Ewigkeits-Chemikalien (die übrigens auch über Pflanzenschutzmittel eingetragen werden).

Wie wär‘s denn, wenn z.B. die industrialisierte, intensive Landwirtschaft endlich etwas kritischer betrachtet würde. Auch zum Wohle der Tiere! Aber deren Lobby – wie die der Chemieindustrie – scheint bislang jedenfalls unantastbar.

In einzelnen Regionen Frankreichs wird übrigens davon abgeraten, Nudeln mit Leitungswasser abzukochen. Wegen der PFAS. Na dann: Guten Appetit.

 
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©  2003-2026  Dr. Birgit Stede, Ihr Anwalt für Umweltrecht, Abfallrecht, Genehmigungsrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht sowie Umweltstrafrecht in Landsberg am Lech, Bayern und bundesweit.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2026-05-15
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